Bekenntnisse
Bekenntnisse und Bekenntnisschriften hatten in den Kirchen der Reformation zweierlei Bedeutung und zweierlei Gestalt.
Zum einen hielt der Protestantismus reformierter und lutherischer Prägung an den altkirchlichen Bekenntnissen, dem Apostolikum und dem Nicäno-Constantinopolitanum fest. Damit sollte bezeugt werden, dass die Reformation keine neuen Kirchen gründen, sondern die eine, auf die Apostel zurückgehende Kirche erneuern wollte. Die altkirchlichen Bekenntnisse waren Ausdruck der Einheit der Kirche. Das apostolische Glaubensbekenntnis, bis anhin das Taufbekenntnis, wurde durch die Aufnahme in die Abendmahlsliturgie Huldrych Zwinglis vom Frühling 1525 und später in die Agenda Heinrich Bullingers von 1532 zum Bekenntnis der Gemeinde.
Zum andern kamen neue Bekenntnisschriften hinzu. Sie bezeugten als Bekenntnisse der neu entstandenen Konfession das theologische Profil der evangelischen Kirchen. Zu ihnen gehörte nebst vielen anderen Bekenntnisschriften einzelner Landeskirchen der 1532 verabschiedete und in Kraft gesetzte Berner Synodus sowie das später von allen schweizerischen reformierten Kirchen anerkannte Zweite Helvetische Bekenntnis von 1566. Als Bekenntnisschrift zu verbindlichem Gebrauch galt ebenfalls der Heidelberger Katechismus.
Bekenntniszwang
Bis ins 19. Jahrhundert bestand der vorgeschriebene Brauch, anlässlich einer Taufe mit den Worten des Apostolikums den Glauben zu bekennen, während die Pfarrschaft bei der Ordination auf das Zweite Helvetische Bekenntnis verpflichtet und vereidigt wurde.
Nach lange andauernden theologischen Richtungskämpfen und spannungsgeladenen Auseinandersetzungen in der Synode schaffte diese den Bekenntniszwang ab, nicht ohne vorherige grossangelegte Umfrage bei den Kirchgemeinden. Die entsprechende Liturgiereform gab das Bekenntnis frei. Andere als das Apostolische Bekenntnis waren ebenso erlaubt wie das völlige Weglassen jeglichen Bekenntnisses.
Offenheit für die Vielfalt von Glaubensformen
Bis auf den heutigen Tag ist die Bekenntnisfreiheit der reformierten Kirchen der Schweiz umstritten. Die einen schätzen sie sehr hoch ein als die der reformierten Kirchen anstehende Offenheit für die Vielfalt an Glaubensformen und Glaubensinhalten und für die Geltung der Glaubens- und Gewissensfreiheit auch innerhalb der Kirche, andere machen kein Hehl aus dem Vorwurf, eine Kirche ohne Bekenntnis könne eigentlich keine Kirche sein, weil sie nicht behaftbar sei. Bisherige Versuche zur Wiedereinführung des Apostolikums oder anderer Bekenntnisse waren indessen ohne Erfolg, wohl nicht zuletzt deshalb, weil niemand die Spaltung der Kirche riskieren will.
Im übrigen liegt es nicht an geschrieben Texten. Der Akt des Bekennens ist wichtiger als Bekenntnisakten, und echt ist das Bekennen nur dann, wenn es in Freiheit geschieht.
Der Reformationserlass vom 7. Februar 1528, die zehn Schlussreden der Berner Disputation und der Berner Synodus von 1532 gelten nach der Verfassung auch nicht als die theologische, sondern lediglich als die geschichtliche Grundlage der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn.
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