ENSEMBLE Nr. / N° 18 - Mai 2017

32 Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2017/18 geprüft. Die Vergabe der Fördergelder orientierte sich da- bei an eigens entwickelten Kriterien und Verfahrensricht- linien, welche von der oeku verantwortet wurden. Am 7. Dezember 2016 beschloss die Wintersynode, den bestehenden Fonds zu einem «Fonds für Beratungen in Energie- und Umweltmanagement» auszubauen und in den Jahren 2017–2020 mit einem wiederkehrenden Kredit von CHF 15 000.– pro Jahr zu alimentieren. Seit der Schaf- fung des ursprünglichen Fonds hatte sich das politische Umfeld für Energieberatungen verändert. So setzten in- zwischen verschiedene Kantone umfangreiche Förderpro- gramme zur Reduktion des Energieverbrauchs und kan- tonsübergreifend anerkannte Entscheidungsgrundlagen für Bauverantwortliche und Baukommissionen in Kraft. Die Förderbeiträge für Energie- und Umweltmassnah- men sind jedoch von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Diese Situation führt zu Ungleichheiten innerhalb des Kir- chengebietes. Deshalb beschloss die Synode, dass die Lan- deskirche die kantonalen Förderprogramme künftig in allen drei Kantonen des Kirchengebiets gezielt komple- mentär ergänzen soll. Zunächst sollen die jeweiligen kan- tonalen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft werden; den verbleibenden Restbetrag soll künftig die Landeskirche beisteuern. Dadurch soll es für jede Kirchgemeinde im Sy- nodalgebiet möglich sein, Beratungen für energetische Optimierungen ihrer Gebäude ohne Kostenfolge in An- spruch zu nehmen. Über die Fortführung hinaus beschloss die Synode auf Antrag des Synodalrats eine Erweiterung der Zweckbestim- mung des Fonds. Diese soll es erlauben, die Kirchgemein- den künftig zusätzlich bei der Einführung eines kirchlichen Umweltmanagementsystems finanziell zu unterstützen. Die entsprechende Erweiterung der Zweckbestimmung ergänzt den bestehenden Fonds. Die Einführung eines funktionierenden kirchlichen Umweltmanagementsystems zielt auf Massnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltbilanz einer Kirchgemeinde. Je mehr Kirchge- meinden systematisch Umweltmanagement betreiben, desto besser wird die Umweltbilanz der Reformierten Kir- chen Bern-Jura-Solothurn. Aufgrund der veränderten institutionellen Rolle der oeku (insbesondere bei der Labelvergabe Grüner Güggel) war der Erlass einer neuen «Verordnung über die Förder- beiträge für Beratungen in Energie- und Umweltmanage- ment» erforderlich. Die Verordnung löst die Kriterien und Verfahrensrichtlinien von oeku des 2010 beschlossenen Fonds vollständig ab. Wie bisher wird die Fachstelle oeku als fachliches Bin- deglied zwischen den Reformierten Kirche Bern-Jura-So- lothurn und den Kirchgemeinden funktionieren. Ihr soll weiterhin die Aufgabe zukommen, Gesuche von Kirchge- meinden kriteriengeleitet zu prüfen und nach Massgabe der Verordnung über die Beitragsvergabe zu entscheiden. Der Fonds wird aber von den Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn verwaltet. Die Zentralen Dienste nehmen auf Antrag von oeku und aufgrund einer Zahlungsanwei- sung des Bereichs Gemeindedienste und Bildung die Aus- zahlung vor (Art. 6 der Verordnung). Voraussetzungen für Förderbeiträge: Die Artikel 8–11 legen die Voraussetzungen fest, unter de- nen Förderbeiträge gewährt werden. Sie bilden das eigent- liche Kernelement der Verordnung. Wichtig ist zunächst, dass die komplementäre Rolle der Landeskirche zum (in Energie- und Umweltmanagement tätigen) Kanton festge- schrieben wird. Beitragshöhe: Bei der Beitragshöhe wird in Art. 12 bewusst lediglich ein Grundsatz festgehalten. Er soll den Kirchgemeinden un- abhängig vom Standort als grösstmöglicher Anreiz für die Beanspruchung von Energieberatung dienen. Für die Ein- führung eines systematischen Umweltmanagements sieht die Verordnung in Art. 13 einen Maximalbeitrag von CHF 4000.– pro Kirchgemeinde vor. Der Betrag soll im Sinne einer Anschubfinanzierung die zur Einführung erforderli- chen Beratungs- und Unterstützungskosten soweit möglich decken. Verfahren und Schlussbestimmungen: Das Verfahren soll einen rechtlich korrekten, schrittweisen und transparenten Ablauf der Gesuchstellung, Prüfung, Förderentscheidung und Auszahlung sicherstellen (Art. 14–17). Ein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge besteht nicht (Art. 5), während auch nach abgeschlossener Äufnung des Fonds Förderbeiträge gesprochen werden können (Art. 19). Indem das Förderprogramm nach Auszahlung aller Fonds- gelder erlischt, bleibt es in jedem Fall der Synode überlas- sen, über das weitere Schicksal des Fonds zu entscheiden. Die «Verordnung über die Förderbeiträge für Beratun- gen in Energie- und Umweltmanagement» ist rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Sie kann unter der Nummer KES 61.165 in der Kirchlichen Erlasssammlung (www.refbejuso.ch > Publikationen > Erlasssammlung) eingesehen werden. Als Papierausdruck kann die Verordnung auch bestellt werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zen- trale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22. F Ordonnance relative au subventionnement de conseils en matière de gestion énergétique et environnementale (RLE 61.165) En 2010, le Synode d’hiver des Eglises réformées Berne-Ju- ra-Soleure décidait de soutenir financièrement les conseils en matière énergétique dans les paroisses du territoire ecclésial. Au cours des années suivantes et dans ce but, le «Fonds Bilan énergétique» a été alimenté à raison d’un montant total de CHF 40 000.–. Dès lors, les demandes des paroisses en vue de garantir le financement d’analyses énergétiques d’églises, de maisons de paroisse et de cures ont été examinées par l’organe de consultation «œco Eglise et environnement», pour le compte des Eglises réformées Berne-Jura-Soleure. Les subsides ont été attribués selon des critères et des procédures développés à cet effet dont œco assumait la responsabilité.

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