ENSEMBLE Nr. / N° 25 - Januar / Janvier 2018

34 Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2018/25 AUFRUF AN DIE KIRCHGEMEINDEN Personalmutationen melden Um die Adressen der Behördenmitglieder und der Mit­ arbeitenden der Kirchgemeinden korrekt zu führen, sind die gesamtkirchlichen Dienste darauf angewiesen, über Personalmutationen in Kirchgemeinden informiert zu werden. Die Meldungen von Personalmutationen in den Kirch- gemeinden an die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solo- thurn sind in der Kirchenordnung in Art. 103 «Dienste, Ämter, Mitarbeiter», Abs. 5 geregelt: «Die Kirchgemeinde teilt dem Synodalrat die Namen und die Funktion der Per- sonen mit, die in der Kirchgemeinde ein Amt ausüben.» Wir bitten Sie demnach, das «Meldeformular Personal- mutationen», welches Sie auf der Frontseite von Refbejuso (www.refbejuso.ch) unter der Rubrik «Wichtiges auf Refbejuso» finden, auszufüllen. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie dieses per Mail an die folgende Adresse senden: zd@refbejuso.ch . Unter derselben Mailadresse können Sie auch einen aktuellen Auszug der Adressdaten Ihrer Kirch- gemeinde verlangen, falls Ihnen dies dienlich ist. Danke bestens für Ihre Unterstützung. F A P P E L A U X P A R O I S S E S Annoncer les mutations du personnel Afin de gérer avec exactitude les adresses des membres des autorités et des collaborateurs/collaboratrices des paroisses, les services généraux de l’Eglise ont besoin d’être renseignés sur les mutations du personnel dans les paroisses. Les annonces de mutations du personnel dans les pa- roisses à l’adresse des Eglises réformées Berne-Jura-Soleure sont réglées par le Règlement ecclésiastique, art. 103 «Ser- vices, ministères, collaborateurs», alinéa 5: «La paroisse communique au Conseil synodal les noms et la fonction des personnes qui, au sein de la paroisse, exercent un mi- nistère.» C’est pourquoi nous vous prions de remplir le «formu- laire pour annonces de mutations du personnel» que vous trouvez sur la page d’accueil de www.refbejuso.ch sous «Refbejuso à portée de clic». Merci d’envoyer ce formulaire par courriel à l’adresse suivante: zd@refbejuso.ch . A cette même adresse électronique, vous pouvez également de- mander un extrait actuel des adresses de votre paroisse, si cela vous rend service. Un grand merci pour votre collaboration. KIRCHLICH-THEOLOGISCHE SCHULE BERN (KTS) Revision des KTS-Reglements Seit 1970 betreiben die Reformierten Kirchen Bern-Jura- Solothurn mit der Kirchlich-theologischen Schule (KTS) eine Maturitätsschule. Die KTS ermöglicht es ihren Absol- ventinnen und Absolventen, eine kantonale Maturität für den Zugang zum Theologiestudium zu erwerben. 2011 be- schloss die Synode, die KTS neu zu positionieren und sie dafür an eine bestehende Maturitätsschule anzugliedern. Der Synodalrat entschied sich daraufhin unter verschiede- nen Bewerbern für den Campus Muristalden Bern (CMB). 2015 sprach sich die Synode für eine neue Variante der Lehrstoffvermittlung (Modell «Einzelschulung») aus, um die KTS besser an die neue Bildungslandschaft anzupassen. Der neue Kurs ist individuell und modular aufgebaut, mit einem Mix von Präsenzzeit, Lerngruppen, E-Learning, Ein- zelstudium sowie der Möglichkeit begleitender Berufstä- tigkeit. Die Führung der KTS erfolgt auf der Basis einer Leistungsvereinbarung zwischen den Reformierten Kir- chen Bern-Jura-Solothurn und dem CMB. Eine neue Leis- tungsvereinbarung wurde anlässlich der Wintersynode 2017 verabschiedet. Als Folge dieser Neuausrichtung an die aktuelle Bil- dungslandschaft bedurfte es einer Anpassung des KTS-Re- glements (KES 34.620). Folgende Änderungen im KTS-Reglement wurden von der Synode beschlossen: –– Art. 2 gibt dem Synodalrat die Möglichkeit, die KTS wie bis anhin auf Grundlage einer Verordnung selber zu füh- ren oder aber sie neu mittels einer Leistungsvereinba- rung an eine bestehende Maturitätsschule auf dem Platz Bern zu übertragen. –– Art. 4 (Anforderungsprofil an die Studierenden) stimmt weitgehend mit den Bestimmungen in Art. 4 der bishe- rigen KTS-Verordnung (KES 51.210) überein. Die Studien- dauer entspricht wie bis anhin einem zweijährigen Voll- zeitstudium, wobei dieses auf Kosten der Studierenden neu um maximal ein Jahr verlängert werden kann. –– Art. 7 führt die Modalitäten für die Übertragung an eine Maturitätsschule aus. So ist ein Strategiegremium mit je zwei Vertretenden der Kirchen und der Maturitätsschu- le vorgesehen, um u. a. grundlegende strategische Fra- gen zu erörtern oder um gewisse Entscheide (z. B. Ver- längerung der Studiendauer) zu fällen. –– Art. 8 zählt die Kernpunkte auf, die in der synodalrätli- chen Verordnung beziehungsweise in der Leistungsver- einbarung zu regeln sind. –– Art. 10 bestimmt neu, dass die KTS nach betriebswirt- schaftlichen Grundsätzen geführt wird. Die Bestimmung behandelt zudem die Erhebung von Schulgeldern.

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