ENSEMBLE Nr. / N° 26 - März / Mars 2018

27 ENSEMBLE 2018/26 —– Kurz und bündig KURZ UND  BÜNDIG KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS EN BREF CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL Anlässlich der Wintersynode 2001 wurde festgehalten, «dass es den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn ein Anliegen ist, dass das sozialdiakonische Arbeitsfeld Kirch­ gemeinden in den Ausbildungsstätten bekannt bleibt und dass Absolventinnen von sozialen Ausbildungen im Praxisfeld Kirchgemeinde Erfahrungen sammeln können». Damit die Kirchgemeinden für die zusätzlichen Kosten, welche durch das praktische Ausbilden entstehen, ent­ schädigt werden, hat die Wintersynode 2001 beschlossen, für die Mitfinanzierung von Praktika der sozialdiakoni­ schen Mitarbeitenden in Ausbildung finanzielle Mittel bereitzustellen. Diese Beiträge wurden in der Folge den gesuchstellen­ den Kirchgemeinden nach bestimmten Kriterien in Zusam­ menarbeit mit den Zentralen Diensten entrichtet. In An­ betracht neuer Ausbildungsgänge in Gemeindeanimation und sozialer Arbeit, welche auch berufsbegleitend absol­ viert werden können, werden Kirchgemeinden vermehrt um Ausbildungsplätze angegangen. Daher ist es sinnvoll und notwendig, die vom Synodalrat und der Synode be­ schlossenen Kriterien formell in eine Verordnung zu über­ führen. Zur Einreichung von Gesuchen um Kostenbeiträge sind gemäss Art. 3 der Verordnung Kirchgemeinden der Refor­ mierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn berechtigt, die über eine Ausbildungsstelle verfügen. Ein einmaliger oder wie­ derkehrender Kostenbeitrag kann nach Art. 4 Abs. 1 ge­ währt werden, wenn die Ausbildungsstelle mit einer Stel­ leninhaberin oder einem Stelleninhaber besetzt ist, das Praktikum oder die Anstellung für die berufsbegleitende Ausbildung im Rahmen der laufenden Ausbildung an einer Ausbildungsstätte geschieht und wenn die Betreuung durch eine Praxisausbildnerin oder einen Praxisausbildner sichergestellt ist. Die Praktikantin oder der Praktikant muss zudem nach den Richtlinien ihrer oder seiner Ausbildungs­ stätte entschädigt werden. Auf die Gewährung eines Kostenbeitrags besteht indessen kein Rechtsanspruch (Art. 4 Abs. 3). Vorbehältlich der verfügbaren Mittel (Art. 5) beträgt der Kostenbeitrag pro Ausbildungsstelle CHF 6000.– jährlich, sofern die Stelleninhaberin oder der Stel­ leninhaber ohne berufliche Anstellung in der Kirchgemein­ de ein mindestens sechsmonatiges Vollzeitpraktikum oder während einer beruflichen Anstellung in der Kirchgemein­ de von mindestens 50 Stellenprozenten eine berufsbeglei­ tende Ausbildung absolviert (Art. 6 Abs. 1). Absolviert die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungsstelle ein kür­ zeres Praktikum oder umfasst die berufliche Anstellung weniger als 50 Stellenprozente, so wird der Kostenbeitrag nach Art. 6 Abs. 1 anteilmässig gekürzt (Art. 6 Abs. 2). Die Verordnung vom 25. Januar 2018 tritt auf den 1. April 2018 in Kraft und kann unter der Nummer KES 61.180 in der Kirchlichen Erlasssammlung eingesehen werden (www.refbejuso.ch > Publikationen > Erlasssammlung [ KES ] ). Als Papierausdruck kann die Verordnung auch bestellt werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zen­ trale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressiertes Rückantwortcouvert beilegen). F C O Û T S L I É S A U X P L A C E S D E F O R M A T I O N P R O F E S S I O N N E L L E S O C I O - D I A C O N A L E Ordonnance sur les contributions du 25 janvier 2018 (RLE 61.180) Lors du Synode d’hiver 2001 il a été relevé «que les Eglises réformées Berne-Jura-Soleure doivent veiller à ce que les écoles sachent que les paroisses et leurs services diaconaux offrent un débouché aux professionnels du secteur social et que les futurs titulaires d’un diplôme dans une profes­ SOZIALDIAKONISCHE AUSBILDUNGSPLÄTZE Verordnung über Kostenbeiträge (KES 61.180)

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