ENSEMBLE Nr. / N° 27 - April / Avril 2018

31 ENSEMBLE 2018/27 —– Kurz und bündig KURZ UND  BÜNDIG KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS EN BREF CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL Die Gesamterneuerungswahlen der Synode (Verbands­ synode, Kirchensynode) stehen bevor. Die momentane Amtsperiode dauert noch bis zum 31. Oktober 2018; am 1. November 2018 beginnt die neue Amtsperiode. Der Syno­ dalrat hat die entsprechenden Vorbereitungen eingeleitet. Gerne weisen wir darauf hin, dass eine Unwählbarkeit von Pfarrpersonen einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfte. Eine solche Einschränkung ist im geltenden Recht nicht gegeben. Es können daher auch Pfarrerinnen und Pfarrer in die Synode gewählt werden. Das Synodewahlverfahren basiert auf dem kantonal­ bernischen Dekret über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode vom 11. Dezember 1985 (Synodewahldekret; BSG 410.211). Gestützt darauf hat der Synodalrat am 8. Februar 2018 die Verordnung über die Gesamterneuerungswahlen 2018–2022 erlassen; diese ist den Vorständen der kirchlichen Bezirke zugestellt wor­ den, und sie ist im Internet publiziert (www.refbejuso.ch  / Erlasssammlung [KES 34.140]). Massgeblich beteiligt am Verfahren sind die kirchlichen Bezirke. Mitbeteiligt sind auch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kan­ tons Bern sowie die zuständigen Regierungsstatthalter­ ämter. Etwas anders verläuft das Verfahren für die drei Sitze der Evangelisch-reformierten Kirche von Republik und Kanton Jura (Zuständigkeit der Assemblée de l’Eglise und des Conseil de l’Eglise in Zusammenwirken mit den drei Kirchgemeinden) und in der Bezirkssynode Solothurn (Beschluss des solothurnischen Regierungsrates, Zusam­ menwirken der Kirchgemeinden und des zuständigen Oberamts). Das Gesamterneuerungswahlverfahren läuft wie folgt ab: –– Der Synodalrat hat am 8. Februar 2018 die Wahlverord­ nung erlassen. Sie wurde daraufhin im Internet publi­ ziert und den kirchlichen Bezirken zugestellt. –– Die Wahlverordnung wird via die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und die Regierungsstatthalterämter in den Amtsanzeigern innerhalb des Kantons Bern publi­ ziert. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn erlässt für die Kirchgemeinden der Bezirkssynode Solothurn eigene Bestimmungen mit Beschluss. –– Die berechtigten Kirchgemeinden schlagen ihre Perso­ nen vor und teilen die Namen bis zum 2. Juli 2018 dem Vorstand ihres kirchlichen Bezirks mit; innerhalb der Kirchgemeinde ist für diesen Wahlvorschlag der Kirchgemeinderat zuständig, es sei denn, das Organi­ sationsreglement der Kirchgemeinde erkläre die Kirch­ gemeindeversammlung als zuständig. –– Die Bezirke melden die Vorschläge bis zum 17. August 2018 an das zuständige Regierungsstatthalteramt (bzw. Oberamt) und publizieren anschliessend, d. h. bis zum 24. August 2018, die Vorschläge in den zum Bezirk gehö­ renden Amtsanzeigern. Dabei ist der Hinweis anzubrin­ gen, dass weitere Vorschläge von Kirchgemeinderäten und/oder mind. 50 Stimmberechtigten bis zum 7.  Sep­ tember 2018 eingereicht werden können. –– Wenn pro Bezirk/Wahlkreis nicht mehr Vorschläge vor­ liegen, als Sitze zu verteilen sind, erklären die Regie­ rungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter die Vorgeschlagenen nach dem 7. September 2018 als in stiller Wahl gewählt. –– Die Kirchenkanzlei publiziert die Ergebnisse anschlies­ send in den Amtsblättern (Art. 14 Synodewahldekret, 10-tägige Beschwerdefrist). –– Nur wenn in einem Bezirk/Wahlkreis mehr Vorschläge eingereicht sind, als Sitze zu vergeben sind, findet − auf Anordnung der Regierungsstatthalterin oder des Regie­ rungsstatthalters − eine öffentliche Wahl oder ein öffentlicher Urnengang in sämtlichen zum Bezirk ge­ hörenden Kirchgemeinden statt. Die Wahlen oder SYNODE Gesamterneuerungswahlen 2018–2022

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