ENSEMBLE Nr. / N° 28 - Mai 2018

32 Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2018/28 11. Ambassadeur/ambassadrice de la Vision, création d’un nouveau poste; décision 12. Augmentation de la dotation du poste «Développe­ ment du culte»; décision 13. Crédit récurrent au HipHop Center de Berne 2019– 2022; décision 14. Crédit récurrent à l’Association «Maison des religions – Dialogue des cultures» 2019–2022, incluant le rapport 2015–2017; décision 15. Contribution au projet de la Conférence inter- confessionnelle «Projet Tandem – zäme ungerwägs [cheminer ensemble]» 2019–2020; décision 16. Projet de parrainage «avec moi» dans le cadre de la lutte contre la transmission de la pauvreté de génération en génération; prolongation du crédit récurrent; décision Interpellations nouvelles: 17. Motion 18. Réponse du Conseil synodal au postulat des députés au Synode Buchter/Schneeberger et cosignataires «L’Eglise, employeur responsable de collaboratrices et collaborateurs en situation de handicap»; décision 19. Ev. motions urgentes 20. Ev. postulats urgents 21. Interpellations 22. Heure des questions 23. Pétitions, résolutions év. SONDERPRIVATAUSZUG AUS STRAFREGISTER Richtlinien (KIS II.A.10) und Anpassung der Lernvikariats- verordnung (KES 51.310) Ausgangslage Per 1. Januar 2015 fanden unter dem Titel «Andere Mass­ nahmen» neu ein Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot Eingang ins Schweizerische Strafgesetzbuch (Art. 67a StGB). Das Verbot dient insbesondere dem Schutz von Minder­ jährigen und anderen schutzbedürftigen Personen, gerade auch vor sexuellen Übergriffen. Es kann neben beruflichen auch ausserberufliche Tätigkeiten erfassen. Somit sind die kirchlichen Berufe (z.B. das Pfarramt, das katechetische und das sozialdiakonische Amt) betroffen, aber auch das freiwillige Engagement (z.B. Begleitung eines KUW-Lagers). Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote werden in das Schweizerische Strafregister eingetragen. In diesem Zu­ sammenhang wurde auch ein neuer «Sonderprivatauszug» aus dem Strafregister eingeführt. Dieser besondere Auszug gibt darüber Auskunft, ob es einer Person untersagt ist, eine Tätigkeit mit Minderjährigen oder mit besonders schutzwürdigen Personen auszuüben oder mit solchen Personen in Kontakt zu treten. Den Sonderprivatauszug kann nur bestellen, wer eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen ausübt. Zusammen mit der Bestellung des Sonderprivatauszugs muss daher ein «Arbeitgeberformular» eingereicht werden, mit dem be­ stätigt wird, dass die bestellende Privatperson eine ent­ sprechende Tätigkeit ausübt beziehungsweise sich für eine solche bewirbt. Die Anstellungsbehörde kann das Formu­ lar mit wenigen Mausklicks bequem auf der Website des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) generieren www.e-service.admin.ch > Open eGov Anwendungen Neue Richtlinien zum Sonderprivatauszug Die Kirche trägt für die ihr anvertrauten Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen eine besondere Ver­ antwortung. Wird eine Person, der ein Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot auferlegt ist, im kirchlichen Umfeld übergriffig, so trifft dies die Glaubwürdigkeit und das Anse­ hen der Kirche schwer. Vor diesem Hintergrund hat der Synodalrat am 8. Feb­ ruar 2018 neue Richtlinien zum Sonderprivatauszug ver­ abschiedet. Diese richten sich an die Anstellungsbehörden. Der Synodalrat empfiehlt in den Richtlinien, dass stets einen Sonderprivatauszug vorzulegen hat, wer sich für das Pfarramt, das katechetische oder das sozialdiakonische Amt oder als KUW-Mitarbeitende/r bewirbt. Bei diesen Be­ rufen wird also angenommen, dass (zumindest potenziell) ein regelmässiger Kontakt mit Minderjährigen und/oder schutzbedürftigen Personen aufgebaut wird. Bei den üb­ rigen Berufen und beim ehrenamtlichen Engagement soll­ te dann ein Sonderprivatauszug verlangt werden, wenn sie entsprechende Kontakte beinhalten. Bei erfolgter An­ stellung oder bei einem laufenden ehrenamtlichen Enga­ gement kann die Anstellungsbehörde eine sporadische Vorlage des Sonderprivatauszugs anordnen. Die Richtlinien beziehen sich nur auf den Sonderpri­ vatauszug. Der Anstellungsbehörde steht es frei, in begrün­ deten Fällen von der betreffenden Person zu verlangen, nebst dem Sonderprivatauszug auch einen Privatauszug aus dem Strafregister vorzulegen. Dieser gibt, umfassender als der Sonderprivatauszug, über das strafrechtliche Vor­ leben Auskunft. Allerdings können aus dem Privatauszug bereits Urteile entfernt worden sein, die im Sonderprivat­ auszug noch erscheinen. Anpassung der Lernvikariatsverordnung Regelmässig in Kontakt mit Minderjährigen und Schutz­ bedürftigen gelangen auch Lernvikare und Lernvika­ rinnen. Schon heute müssen die Kandidierenden ihren Gesuchsunterlagen einen Privatauszug aus dem Strafre

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