ENSEMBLE Nr. / N° 29 - Juni / Juin 2018

14 Dossier —– ENSEMBLE 2018/29 NEUES PERSONAL- REGLEMENT PFARRSCHAFT NOUVEAU RÈGLEMENT DU PERSONNEL CORPS PASTORAL Mit dem Inkrafttreten des neuen Landes- kirchengesetzes gehen die Anstellungsver- hältnisse der Pfarrpersonen vom Kanton Bern zur Evangelisch-reformierten Landeskirche über. Das heisst, der Synodalrat wird neuer Arbeitgeber. Von Daniel Wyrsch* Die Pfarrschaft hat sich schon früh gefragt, was sie vom neuen Arbeitgeber erwarten kann und wie wohl das zukünftige Anstellungsrecht aus­ sehen wird. Der Pfarrverein – Personalverband der Pfarrleute und zugleich Sektion des Bernischen Staatspersonalverbandes (BSPV) – wollte rechtzei­ tig beim neuen Anstellungsrecht mitwirken. Mit dem Synodalrat einigte man sich, im Grundsatz das bisherige bernische Personalrecht zu über­ nehmen. Der Synodalrat bekräftigte seine Absicht, dass die Pfarrleute anstellungsrechtlich keine Ver­ schlechterungen erdulden sollten. Zuständigkeiten und Bestimmungen In einer Arbeitsgruppe (Teilprojekt 1) haben ab Februar 2017 Vertreterinnen und Vertreter des Synodalrats, des Kirchgemeindeverbands und des Pfarrvereins sowie der hier schreibende Geschäfts­ führer des BSPV zusammen mit externer Unter­ stützung am neuen Anstellungsrecht gearbeitet. Wer hat künftig welche Rechte und Pflichten? Die Frage nach den Zuständigkeiten auf der Arbeit­ geberseite, sprich auf Seite des Synodalrats und der Kirchgemeinden, bot immer wieder einige Knacknüsse. Mit einer konsequenten Unterschei­ dung von Arbeitgeber (Synodalrat) und Anstel­ lungsbehörde (Kirchgemeinde) versuchte man dieser Sonderheit Rechnung zu tragen. Die bisherigen rechtlichen Bestimmungen sind bei den Pfarrpersonen sehr umfassend. Die Arbeits­ gruppe hat sich in rund zehn Sitzungen auf das neue Personalreglement konzentriert, da die Synode Ende Mai 2018 darüber entscheiden muss. Im Grundsatz wird nun das kantonale Personal­ reglement übernommen und auf die Gegeben­ heiten der Pfarrleute angepasst. Wichtige Bedingungen bleiben Minimal entstehen Abweichungen zum Kanton. So kann eine Pfarrerin oder ein Pfarrer beispielsweise bei Bedarf einen Arbeitsvertrag über das 70. Alters­ jahr hinaus haben. Beim Thema Dienstwohnungs­ pflicht hat man zurzeit bewusst keine Änderungen herbeigeführt, weil man dem Grundsatz des Bis­ herigen nachleben will. Auch sollen keine neuen Gräben der unterschiedlichen Auffassungen die Akzeptanz des Reglements gefährden. Der Synodal­ rat hat jedoch künftig einen gewissen Spielraum in dieser Frage. Auch ist das Mitarbeitendenge­ spräch nur im Grundsatz geregelt, damit die Aus­ führungsbestimmungen jederzeit angepasst wer­ den können. Neu im Reglement ist das Thema Gewissenskonflikte, das im kantonalen Personal­ reglement nicht existiert. Inhaltlich wurden Punk­ te der geltenden Dienstanweisung übernommen. Mit dem neuen Personalreglement für die Pfarrschaft bleiben die wichtigen Anstellungsbe­ dingungen erhalten wie beispielsweise in Bezug auf Arbeitszeit, Gehalt, Kündigungsbestimmun­ gen, Abbau von Pfarrstellen. Auch sind der Perso­ nalverband (Pfarrverein) und der Kirchgemeinde­ verband als Sozialpartner verankert. Das heisst, dass der Synodalrat vor Bestimmungsänderungen den Pfarrverein und den Kirchgemeindeverband anhören muss. Arbeit geht weiter Aus Sicht des BSPV ist bei den Arbeiten zum neuen Personalreglement innerhalb der Projektgruppe ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Synodal­ rat, Kirchgemeindeverband und Pfarrverein auf­ gebaut worden. Dieses Vertrauen ist ein wichtiger Grundpfeiler für die künftige Zusammenarbeit. Denn mit der Erarbeitung der Personalverordnung Pfarrschaft geht die Arbeit weiter. * Geschäftsführer Bernischer Staatspersonalverband BSPV, Grossrat SP

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