ENSEMBLE Nr. / N° 29 - Juni / Juin 2018
9 ENSEMBLE 2018/29 —– Dossier im französisch- wie auch im deutschsprachigen Teil auswirken. Betroffen könnten insbesondere jene Kirchgemeinden sein, in denen zahlreiche Unternehmen angesiedelt sind. Unabhängig da von, was die Zukunft bringen wird, betont Daniel Inäbnit, wie wichtig für die Landeskirchen der Er halt ihrer sozialen Aufgaben ist. Diese haben die Kirchen schon seit jeher wahrgenommen, und sie sind unverändert. Es geht darum, die Schwächsten und die am stärksten Benachteiligten einer Gesell schaft zu unterstützen, sei es in der Schweiz, in Europa oder der gesamten Welt. Grosse Revision für die Katholiken Die römisch-katholische Landeskirche musste im Gefolge der Verabschiedung des neuen Gesetzes ebenfalls Änderungen in die Wege leiten. Sie musste ihr Personalreglement überarbeiten und sich dabei ebenfalls auf die kantonale Gesetzge bung stützen. «Da unsere Organisation relativ neu ist, verfügen wir noch nicht über ausgeklügelte organisatorische und rechtliche Grundlagen. Das neue Gesetz ist für uns Ansporn und Gelegenheit, unsere Struktur und unsere Arbeitsweise wei terzuentwickeln», erklärt Regula Furrer, die Geschäftsführerin der römisch-katholischen Landeskirche. «Wir haben deshalb das Projekt ‹Perspektiven 2020› aufgegleist, das es uns ermög lichen wird, unsere Rechtsgrundlagen anzupassen und uns eine neue Verfassung zu geben. Die Syn ode soll die neuen Vorschläge im Juni prüfen. Grundsätzlich sollte dieses Gesetz unsere Position auf kantonaler Ebene stärken.» Für die christ katholische Kirche sind die Änderungen weniger umfangreich. «Unsere Kirche ist kleiner, ihre Struk turen und ihre Verwaltung sind weniger schwer fällig», erklärt Pfarrer Christoph Schuler. «Wir werden die nötigen Anpassungen vornehmen, und wir werden unsere Verfassung revidieren – allerdings nur in einem minimalen Ausmass. Änderung der Ansprechpartner Mit der Umsetzung der LKG-Revision per 1. 1 .2020 fällt die bis herige Rolle des Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten des Kantons Bern weg. Seine Aufgaben werden von der Kirche über nommen. Das hat auch Auswirkungen auf die Ansprechpartner für Kirchgemeinderäte und die Pfarrschaft. Der Synodalrat ist be strebt, einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Regelung für die Kirchgemeinden: Grundsätzlich gilt ab 1. 1. 2020, dass Kirchgemeinden sich weiterhin direkt an die ent sprechenden Spezialisten im Haus der Kirche wenden können, soweit ihnen die Zuständigkeiten bekannt sind. Bei Fragen zum Arbeitsverhältnis zwischen Kirchgemeinden und Pfarrpersonen werden neu die Regionalpfarrpersonen primäre Ansprechpartner sein. Sie kennen die individuelle Situation am besten und können vor Ort Unterstützung leisten. Für alle anderen Fragen steht den Kirchgemeinderäten weiterhin die «Auskunftsstelle für Kirch gemeinderätinnen und Kirchgemeinderäte» zur Verfügung. Wo sie nicht selber zuständig ist, klärt sie die Fragen zusammen mit anderen Spezialisten im Haus der Kirche. Regelung für die Pfarrpersonen: Die Regionalpfarrpersonen sind auch für die Pfarrschaft die primäre Anlaufstelle bei Fragen zur Aufgabenerfüllung und Zusammenarbeit vor Ort. Bei ad ministrativen Fragen (z. B. zu Lohnabrechnung, Versicherungs- und Pensionskassenfragen etc.) können sie sich direkt an die HR-Fachstelle im HdK wenden. Detaillierte Abläufe und Präzisierungen der Zuständigkeiten werden aktuell erarbeitet und rechtzeitig per 1. 1. 2020 feststehen. Weitere Informationen folgen später. Die Kirchen standen im Zuge der Gesetzes- revision unter Beobachtung. Les Eglises étaient sous surveillance durant la révision de la loi. ©Reuters /Kai Pfaffenbach
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