ENSEMBLE Nr. / N° 30 - Juli / Juillet 2018

26 Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2018/30 KURZ UND  BÜNDIG KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS EN BREF CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL Die Synode hat anlässlich der Sommersession vom 29./30. Mai 2018 das Personalreglement für die Pfarrschaft (PRP) beschlossen. Hintergrund dieses Erlasses bildet die Verabschiedung des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen (Landes­ kirchengesetz; LKG) durch den Grossen Rat des Kantons Bern am 21. März 2018. Mit seinem Inkrafttreten am 1. Ja­ nuar 2020 werden die vom Kanton Bern besoldeten Pfarr­ dienstverhältnisse grundsätzlich auf die Landeskirchen übergehen. Damit wird den Reformierten Kirchen Bern-Ju­ ra-Solothurn gleichzeitig die Verantwortung übertragen, die entsprechenden personalrechtlichen Bestimmungen für die Pfarrdienstverhältnisse zu erlassen. Fehlen solche, gilt gemäss Art. 15 Abs. 3 LKG sinngemäss die kantonale Personalgesetzgebung. Bereits vor der Verabschiedung des LKG hatte die Synode im Mai 2017 beschlossen, dass mit der Übernahme der Pfarranstellungsverhältnisse durch die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn im Grundsatz die Bestimmungen des Personalrechts des Kantons Bern übernommen werden. Vereinzelt gilt es, auf die spezifi­ schen Bedürfnisse des Pfarrberufs einzugehen und ver­ änderte Regelungen in enger Anlehnung an bisherige Festlegungen im kirchlichen und kantonalen Recht zu er­ lassen. Das Personalreglement für die Pfarrschaft behandelt in neun Kapiteln – in enger Anlehnung an das kantonale Per­ sonalgesetz – die Grundzüge der Personalpolitik und die Grundsätze des künftigen Personalrechts: Geltungsbereich, Sozialpartnerschaft (1. Kapitel): Das neue Reglement gilt für bernische Pfarrerinnen und Pfarrer, unter Einschluss der von Kirchgemeindevereinigungen oder Gemeindeverbänden besoldeten Pfarrleute (Art. 1 f.). Es enthält in einem ersten, allgemeinen Kapitel zudem Bestimmungen zur Personalpolitik und zur Sozialpartner­ schaft (Art. 3–7) Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsver- hältnisses (2. Kapitel): Das Arbeitsverhältnis ist weiterhin durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu begründen (Art. 11); ebenfalls wird an den Stellenbeschrieben festgehalten (Art. 16). Besondere Festlegungen bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen gelten für die Verweserschaft sowie das Lernvikariat (Art. 14  f.). Hinsichtlich der Zuständig­ keiten wird eine grundlegende Unterscheidung zwischen der Funktion der Landeskirche als Arbeitgeberin und jener der Anstellungsbehörde getroffen (Art. 17): Während die Landeskirche für eine einheitliche Regelung der Anstel­ lungsbedingungen Verantwortung trägt, ist die Kirchge­ meinde als Anstellungsbehörde u. a. für die Auswahl und Anstellung der Pfarrerin oder des Pfarrers zuständig. Das Personalreglement räumt den Kirchgemeinden zudem auch Entscheidbefugnisse in einigen weiteren Themen mit einem engen Bezug zur Anstellung ein, u. a. im Zusammen­ hang mit den Stellenbeschrieben (Art. 16), den Mitarbei­ tendengesprächen (Art. 37), der Dispensation bei Gewis­ senskonflikten (Art. 38), dem Arbeitszeugnis (Art. 39) oder der Bewilligung bei der Ausübung von öffentlichen Ämtern und Nebenbeschäftigungen (Art. 43 und 45). Die Kirchge­ meinden können ausserdem das bisherige Jobsharing-Modell weiterführen, sofern sie dies wünschen (Art. 16 Abs. 2, Art. 22 Abs. 5 und 6). Sodann werden die Kirchge­ meinden auch für Kündigungen zuständig bleiben. Eine ordentliche Kündigung setzt dabei weiterhin triftige Grün­ de voraus (Art. 22 Abs. 2). Die Folgen fehlerhafter Kündi­ gungen entsprechen den Bestimmungen des kantonalen Rechts (Art. 26  ff.). Auch Austrittsvereinbarungen werden möglich bleiben (Art. 25). Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (3. Kapitel): Das Reglement widmet sich wesent­ lichen dienstrechtlichen Inhalten des Arbeitsverhältnisses. Behandelt werden u. a. der Umgang mit Personaldaten SOMMERSYNODE 2018: REFERENDUMSPFLICHTIGER BESCHLUSS Personalreglement für die Pfarrschaft

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