ENSEMBLE Nr. / N° 35 - Januar / Janvier 2019

29 ENSEMBLE 2019/35 —– Kurz und bündig KURZ UND  BÜNDIG KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS EN BREF CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL REFERENDUMSPFLICHTIGER BESCHLUSS DER SYNODESESSION VOM 4./5. DEZEMBER 2018 Erlass eines neuen Datenschutzreglements Anlässlich der Wintersession vom 4./5. Dezember 2018 hat die Synode den Erlass eines neuen Datenschutzreglements beschlossen (Traktandum 10). Hiergegen kann das Referendum ergriffen werden a) von mindestens 20 000 in kirchlichen Angelegenheiten stimmberechtigten evangelisch-reformierten Kirchen­ mitgliedern; b) von mindestens 20 evangelisch-reformierten Kirchge­ meinden, welche jede für sich in gesetzmässig einbe­ rufener und abgehaltener Kirchgemeindeversammlung einen dahingehenden Beschluss gefasst haben; c) von der Versammlung der Jurakirche. Das Referendumsbegehren ist bis zum 30. April 2019 zu­ handen des Synodalrats des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22, einzureichen. Rechtsgrundlage: Art. 18 Buchst. e und Art. 23 der Ver­ fassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 (KES 11.010) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. d und Art. 10 der «Jura-Konvention» vom 16. Mai/14. Juni 1979 (KES 71.120). Mit dem Inkrafttreten des Landeskirchengesetzes wer­ den die Landeskirchen und ihre regionalen Einheiten (Be­ zirke) unmittelbar den datenschutzrechtlichen Bestim­ mungen des Kantons Bern unterliegen. Damit geht die Verpflichtung einher, eine unabhängige kirchliche Daten­ schutzaufsichtsstelle einzurichten. Diese trägt u. a. die Ver­ antwortung dafür, dass das Register der kirchlichen Daten­ sammlungen in korrekter Weise geführt wird. Nach dem Landeskirchengesetz können die Landes­ kirchen für ihre Bedürfnisse eigene Bestimmungen zum Datenschutz erlassen, welche die kantonale Datenschutz­ gesetzgebung ergänzen oder präzisieren. Mit dem neuen Datenschutzreglement soll der kirchliche Datenaustausch begünstigt werden. Das neue Regelwerk stellt daher Rechtsgrundlagen für verschiedene Formen der Daten­ bearbeitung und für den Betrieb von kirchlichen Daten­ bearbeitungssystemen bereit. Es regelt die Bearbeitung von Personendaten zur Er­ füllung kirchlicher Aufgaben, das Register der Daten­ sammlungen, die Datenschutzaufsicht und die Gebühren. Angaben zur Taufe und zu Kasualien sowie Unterlagen der Synode und der Bezirkssynoden sollen auch im Internet bekanntgegeben werden dürfen, sofern dies von den betroffenen Personen nicht untersagt worden ist. Unter einschränkenden Voraussetzungen können auch Listenauskünfte erteilt werden. Ausserdem wird das Betreiben von bestimmten Datenbearbeitungssystemen ermöglicht. Das Datenschutzreglement sieht vor, dass die synodale Geschäftsprüfungskommission (GPK) als legislatives Auf­ sichtsorgan eine externe Beauftragte oder einen externen Beauftragten als Datenschutzaufsichtsstelle für eine vier­ jährige Amtsdauer wählt. Der Synode wird jährlich Bericht über die Tätigkeiten der Datenschutzaufsichtsstelle zu erstatten sein. Es ist vorgesehen, dass dieses Reglement vorbehält- lich eines Referendums am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Es kann in der Kirchlichen Erlasssammlung KES (www. refbejuso.ch > Erlasse) unter «Neue Erlasse (noch nicht in Kraft)» eingesehen werden. Als Papierausdruck kann ein Entwurf des Reglements auch bestellt werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura- Solothurn, Zentrale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressiertes Rückantwortcouvert beilegen).

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