ENSEMBLE Nr. / N° 35 - Januar / Janvier 2019
32 Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2019/35 REFERENDUMSPFLICHTIGER BESCHLUSS DER SYNODESESSION VOM 4./5. DEZEMBER 2018 Erlass eines neuen Synodewahlreglements Anlässlich der Wintersession vom 4./5. Dezember 2018 hat die Synode den Erlass eines neuen Synodewahlreglements beschlossen (Traktandum 9). Hiergegen kann das Referendum ergriffen werden a) von mindestens 20 000 in kirchlichen Angelegenheiten stimmberechtigten evangelisch-reformierten Kirchen mitgliedern; b) von mindestens 20 evangelisch-reformierten Kirchge meinden, welche jede für sich in gesetzmässig einbe rufener und abgehaltener Kirchgemeindeversammlung einen dahingehenden Beschluss gefasst haben; c) von der Versammlung der Jurakirche. Das Referendumsbegehren ist bis zum 30. April 2019 zuhanden des Synodalrats des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22, einzureichen. Rechtsgrundlage: Art. 18 Buchst. e und Art. 23 der Ver fassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 (KES 11.010) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. d und Art. 10 der «Jura-Konvention» vom 16. Mai/14. Juni 1979 (KES 71.120). Mit dem neuen Landeskirchengesetz wird das kantonal bernische Dekret über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode vom 11. Dezember 1985 aufgehoben. Damit obliegt es neu den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, die synodalen Gesamterneue rungswahlen zu ordnen. Im neuen Synodewahlreglement wird die Rolle der Be zirke als Wahlkreise gestärkt: Wie dies bereits heute bei den synodalen Ergänzungswahlen der Fall ist, sollen die Bezirke künftig auch bei den Gesamterneuerungswahlen als Wahlorgan tätig sein können. Im Gegenzug entfällt das aufwändige ordentliche Wahlverfahren unter Einberufung von Kirchgemeindeversammlungen oder Urnenabstim mungen. Auch künftig werden bei den Gesamterneuerungswah len eine bestimmte Anzahl kirchlich Stimmberechtigter weitere Wahlvorschläge einreichen können. Dadurch wird sichergestellt, dass die kirchliche Bevölkerung einen un mittelbaren demokratischen Einfluss auf die Synodewahlen auszuüben vermag. Im Interesse einer gelebten kirchlichen Demokratie wird dabei die erforderliche Anzahl Stimm berechtigter halbiert. Stehen nicht mehr Personen zur Wahl, als freie Sitze zu vergeben sind, wird es künftig Aufgabe des zuständigen Bezirksorgans sein, die vorgeschlagenen Personen als ge wählt zu erklären, statt wie bisher des Regierungsstatt halteramts. Im neuen Synodewahlreglement wird im Sin ne einer subsidiär anwendbaren Regelung festgelegt, dass der Bezirksvorstand für stille Wahlen zuständig ist. Die Organisationsreglemente der Bezirke müssen nur geändert werden, falls eine andere Zuständigkeit festgelegt werden soll. Finden ordentliche Wahlen statt, weil mehr Personen als freie Sitze vorgeschlagen sind, so ist aus demokrati schen Gründen in jedem Fall die Bezirkssynode zuständig. Sollte eine Kirchgemeinde eine Vakanz nicht besetzen können, so darf das zuständige Bezirksorgan eigene Wahl vorschläge nennen. Es kann von dieser Möglichkeit aller dings erst Gebrauch machen, nachdem es die Kirchgemein de, welcher die vorzuschlagende Person angehört, konsultiert hat. Gemäss dem neuen Landeskirchengesetz entscheidet das Verwaltungsgericht über Streitigkeiten in synodalen Wahlsachen. Die Synode wird demnach nicht mehr für die Beschwerdeerledigung zuständig sein. Damit fällt auch die Erwahrung durch die Synode weg. Die neu gewählten Synodalen sollen aber weiterhin in die Pflicht genommen werden. Das neue Synodewahlreglement gilt aufgrund einer bernisch-solothurnischen Übereinkunft auch für das solo thurnische Kirchengebiet. Besonderheiten gelten indessen für die Eglise réformée évangélique de la République et Canton du Jura: Gestützt auf die Jura-Konventionen kann sie in die Synode drei Ab geordnete entsenden, die von der Assemblée de l’Eglise bestimmt werden. Als übergeordnetes Recht kann diese bewährte Regelung nicht auf dem Wege eines Synode wahlreglements geändert werden. Es ist vorgesehen, dass dieses Reglement vorbehält- lich eines Referendums am 1. Januar 2020 in Kraft tritt. Es kann in der Kirchlichen Erlasssammlung KES (www. refbejuso.ch > Erlasse) unter «Neue Erlasse (noch nicht in Kraft)» eingesehen werden. Als Papierausdruck kann ein Entwurf des Reglements auch bestellt werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura- Solothurn, Zentrale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressiertes Rückantwortcouvert bei legen). F D É C I S I O N D U S Y N O D E D U 4 E T 5 D É C E M B R E 2 0 1 8 S O U M I S E A U R É F É R E N D U M : Adoption d’un nouveau règlement sur les élections au Synode Lors de la session d’hiver des 4 et 5 décembre 2018, le Synode a adopté un nouveau règlement sur les élections au Synode (Point 9). Un référendum contre cette décision peut être lancé a) par au moins 20 000 membres de l’Eglise réformée évan gélique possédant le droit de vote en matière ecclésiale; b) par au moins 20 paroisses de l’Eglise réformée évangé lique, dont chacune en a décidé ainsi séparément lors d’une assemblée de paroisse convoquée et menée conformément à la loi; c) par l’Assemblée de l’Eglise jurassienne.
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