ENSEMBLE Nr. / N° 40 - Juli / Juillet 2019

30 Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2019/40 KURZ UND  BÜNDIG KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS EN BREF CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL REFERENDUMSPFLICHTIGER BESCHLUSS; 2. LESUNG; TEILREVISION Kirchenordnung vom 11. September 1990 (KES 11.020) Anlässlich der Sommersession vom 20./21. Mai 2019 beschloss die Synode – im Rahmen des Traktandums 7 – in zweiter Lesung: 1. die Teilrevision der Kirchenordnung (KES 11.020); 2. dass in der Kirchenordnung der Begriff «innerkirchlich» durch «kirchlich» ersetzt wird; 3. dass die Änderungen gemäss Ziffer 1 und 2 vorbehält­ lich eines Referendums auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen sind. Mit dem Inkrafttreten des Landeskirchengesetzes per­ 1. Januar 2020 wird sich das Verhältnis «Kirche–Staat» in verschiedenen Bereichen grundlegend wandeln. Dort, wo die Kirchenordnung noch von den bisherigen staats­ kirchenrechtlichen Verhältnissen ausgeht, gilt es eine ent­ sprechende Anpassung an die veränderten Verhältnisse vorzunehmen. Der Umstand, dass verschiedene Kompe­ tenzen auf die Landeskirche übergehen werden, führt ausserdem dazu, dass in die Kirchenordnung neue Rege­ lungen aufgenommen werden müssen. Folgende Änderungen und Anpassungen wurden beschlossen: a) Kirchensteuern (Art. 90 Abs. 3, «Kirche Bern») Die Steuereinnahmen juristischer Personen werden künf­ tig für jene Aufgaben zur Verfügung stehen, die nicht spe­ zifisch «kirchlich» sind und beispielsweise ebenso gut vom Staat erfüllt werden könnten. Entsprechend dürfen Kir­ chensteuern juristischer Personen nicht für kultische Zwe­ cke verwendet werden (negative Zweckbindung). b) Kirchenkreise (Art. 107) Das Landeskirchengesetz gestattet den Kirchgemeinden die dezentrale Organisation in Kirchenkreise. Anders als in der geltenden Kirchenordnung vorgesehen ist, wird diese Option nicht nur den «grossen» Kirchgemeinden offenstehen. Die Kirchgemeinde muss die Kirchenkreise im Organisationsreglement verankern. c) Pfarrstellen (Art. 126, 128, 135) Während heute der Beauftragte für kirchliche Angelegen­ heiten über die konkrete Zuordnung der Pfarrstellen ent­ scheidet, wird hierüber künftig die Landeskirche befinden. Es wurde beschlossen, dass die Synode die entsprechenden Vorgaben formuliert, die konkrete Zuordnung aber durch den Synodalrat oder eine von ihm bezeichnete Kommission erfolgt. Das geltende Kirchenrecht kennt Regelungen zu den Teilzeitpfarrstellen in Kirchgemeinden. Entsprechend der Kompetenznorm in der Kirchenordnung beziehen sich die­ se aber einzig auf kirchgemeindeeigene Pfarrstellen. Die betreffende Kompetenzgrundlage muss daher etwas brei­ ter formuliert werden, damit der Geltungsbereich des be­ treffenden Erlasses auf alle Teilzeitpfarrstellen ausgedehnt werden kann. d) Pfarrdienstrecht (Art. 129, 133) Die rechtliche Stellung der Pfarrerinnen und Pfarrer rich­ tet sich künftig primär nach kirchlichem Recht; das Lan­ deskirchengesetz gibt im Kanton Bern nur noch einen gewissen Rahmen vor. Die in der Kirchenordnung enthal­ tenen Hinweise auf das staatliche Recht gilt es daher ab­ zulösen. Das von der Synode im Sommer 2018 beschlosse­ ne Personalreglement für die Pfarrschaft setzt diese Vorgabe um. Nach dem Landeskirchengesetz gilt zudem sinngemäss die Personalgesetzgebung des Kantons Bern, soweit die Landeskirche keine eigenen Bestimmungen er­ lassen hat. e) Regionalpfarrer/innen (Art. 151a, 202) Die Regionalpfarrerinnen und -pfarrer sind heute in inner­ kirchlichen Belangen der fachlichen Leitung durch die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn unterstellt. Mit Inkrafttreten des Landeskirchengesetzes gehen sie um

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