ENSEMBLE Nr. / N° 40 - Juli / Juillet 2019

31 ENSEMBLE 2019/40 —– Kurz und bündig fassend in die kirchliche Verantwortung über. Eine wich­ tige Funktion nehmen die Regionalpfarrerinnen und -pfar­ rer etwa in Konflikten wahr, die eine Kirchgemeinde nicht selbst zu lösen vermag, oder sie wirken unterstützend im gesamten Personalprozess. Zudem werden sie auch künftig Stellvertretungen übernehmen können. f) Zuständigkeiten der Synode und des Synodalrats (Art. 168, 175 f.) Aufgrund des neuen Landeskirchengesetzes haben die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn nicht nur die Ergänzungswahlen, sondern auch die Gesamterneuerungs­ wahlen in die Synode zu ordnen und ein Datenschutz­ reglement zu erlassen. Sodann gilt wie bisher, dass die Synode gegenüber dem Kanton Bern das kirchliche Vorberatungs- und Antrags­ recht bei Gesetzen und Konkordaten ausübt, von denen die Kirche unmittelbar betroffen ist. In allen anderen, namentlich in allen Verwaltungsangelegenheiten, ist weiterhin der Synodalrat zuständig. Nach dem neuen Landeskirchengesetz richtet sich die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Landes­ kirchen nach dem Modell der Staatshaftung. Geschädigte können die den Schaden verursachenden landeskirch­ lichen Behörden oder Mitarbeitenden nicht direkt be­ langen, sondern müssen sich mit einem Entschädigungs­ begehren an die Landeskirche wenden. g) Kirchliche Datenschutzaufsichtsstelle (Art. 177a Abs. 5) Mit Inkrafttreten des neuen Landeskirchengesetzes werden die Landeskirchen verpflichtet sein, für ihren Bereich eine Aufsichtsstelle für den Datenschutz einzurichten. Diese Stelle überwacht insbesondere die Anwendung der Vor­ schriften des Datenschutzes und ist für das Register der Datensammlungen verantwortlich. Ihre Tätigkeit erstreckt sich grundsätzlich auch auf die kirchlichen Bezirke. Da die Datenschutzaufsichtsstelle unabhängig sein muss, kann sie nicht bei den gesamtkirchlichen Diensten angesiedelt werden. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) wählt eine externe Beauftragte oder einen externen Beauftragten für den Datenschutz. Im Datenschutzreglement der Synode wird das Nähere zur Datenschutzaufsichtsstelle im Rahmen der kantonalen Vorgaben geregelt. h) Rekurskommission (Art. 183) Die Rekurskommission wird in der Kirchenverfassung ver­ hältnismässig offen umschrieben. In der Kirchenordnung indes finden sich hierzu konkrete Festlegungen. Die be­ treffende Formulierung gilt es auf das neue Landeskirchen­ gesetz abzustimmen. Diese Anpassungen bilden einen rein rechtstechnischen Nachvollzug an die geänderte kantona­ le Rechtslage. i) Finanz- und Vermögensverwaltung (Art. 189, 192a) Die bernische Landeskirche erhält künftig Kantonsbeiträ­ ge, die zur Finanzierung der Löhne von Pfarrerinnen und Pfarrern verwendet werden. Die Mittel der Kirche dienen somit auch der Pfarrbesoldung, weswegen die Auflistung in Art. 189 Abs. 1 der Kirchenordnung entsprechend zu er­ gänzen ist. Für die von der bernischen Landeskirche, ihren kirch­ lichen Bezirken und Kirchgemeinden erbrachten Leistun­ gen im gesamtgesellschaftlichen Interesse wird der Kanton Bern nach dem neuen Landeskirchengesetz Beiträge spre­ chen («zweite Säule»). Insbesondere in der ersten Beitrags­ periode dienen diese der Weiterführung des bisherigen Kultusbudgets. Danach wird der Kanton die entsprechen­ den Beiträge auf der Grundlage von kirchlichen Berichten sprechen. Zur Umsetzung des neuen Mechanismus erweist es sich daher als erforderlich, dass die Kirchgemeinden und Bezirke in die Berichterstattung über die gesamtge­ sellschaftlichen Leistungen der Kirche eingebunden wer­ den. Das Nähere wird in einer Verordnung des Synodalrats geregelt. j) Kirchendienst (Art. 195 f.) Artikel 195 Absatz 3 und Artikel 196 der Kirchenordnung gilt es an die veränderte Zuständigkeitsordnung anzupas­ sen. Künftig wird nicht mehr der Kanton, sondern der Synodalrat über die Aufnahme in den Kirchendienst be­ finden. Er fällt die Aufnahmeentscheide auf Antrag der zuständigen Stellen (insbes. kirchlicher Ausbildungsrat). Zudem wird die Kirche die Einzelheiten zur Aufnahme in den Kirchendienst selbst regeln können. Die bernischen Anstellungsvoraussetzungen müssen auch jurassische Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen, die ins kantonalbernische Kirchengebiet wechseln. Daher lässt sich nicht mehr generell festlegen, dass die Aufnahme in den Kirchendienst der einen Kirche des Synodalverbandes als Rechtsgrundlage für die Aufnahme in den Kirchen­ dienst der anderen gilt. Es ist demnach ein Aufnahmeent­ scheid auch in diesen Fällen erforderlich. In sinngemässer Entsprechung einer Festlegung in der «Äusseren Jura-Konvention» sollen diesfalls aber Verfahrenserleichte­ rungen gelten. Der Synodalrat oder der Kirchenrat muss Pfarrerinnen und Pfarrer auch wieder aus dem Kirchendienst streichen können, wenn diesen für eine längere Dauer oder auf unbestimmte Zeit wesentliche Rechte aus der Ordination entzogen worden sind. Das Nähere ist in einer Verordnung des Synodalrats geregelt. k) Gemeinderechtliche und redaktionelle Anpassungen 1) Anpassungen ans Gemeinderecht (Art. 88 f., Art. 90, 108, 119, 176, 189, 192, 204a) Die laufende Revision der Kirchenordnung wird dazu ge­ nutzt, verschiedene Begriffe an die geänderten Begriffe der bernischen Gemeindegesetzgebung anzupassen. Dies betrifft etwa die Angleichung an die Terminologie von HRM2 (vgl. z.B. Art. 88 f., Art. 176 Abs. 5 und Art. 189). Eine Bestimmung zur Verwendung des Eigenkapitals (Art. 90 Abs. 2) ist zudem vor dem Hintergrund der HRM2-Vorgaben präziser zu formulieren. Zudem wird künftig der Finanz

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