ENSEMBLE Nr. / N° 42 - Oktober / Octobre 2019

16 Fokus —– ENSEMBLE 2019/42 den Kirchgemeinderat und die Pfarrpersonen in allen Belangen des Pfarrdienstverhältnisses. Dies bei Bewerbungsverfahren, bei Anstellungen, bei der Führung von Mitarbeitendengesprächen, beim Stellvertretungswesen, bei Konflikten sowie bei einer allfälligen Beendigung von Arbeitsverhält­ nissen. Weiterhin werden zugunsten der Pfarrerinnen und Pfarrer Langzeitkonti geführt. Die in einigen Kirchgemeinden bestehende Praxis, auf Kirchge­ meindeebene Gutschriften zu ermöglichen, soll im Interesse der Gleichbehandlung der Pfarrerin­ nen und Pfarrer ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr weitergeführt werden. Es wird die Möglichkeit geben, die am 31. Dezember 2019 noch bestehen­ den Zeitguthaben während zwei Jahren zu bezie­ hen. Für nicht bezogene Zeit wird die Kirchge­ meinde nach zwei Jahren der Landeskirche den Gegenwert des Guthabens überweisen. Dienstwohnungspflicht Auch in Bezug auf die Dienstwohnungspflicht gibt es Änderungen. Schliessen sich etwa Kirchgemein­ den zu Vereinigungen oder Gemeindeverbänden zusammen, reicht eine Dienstwohnung in deren Gebiet aus. Eine Befreiung der Dienstwohnungs­ pflicht war bisher unter anderem möglich, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin seinen oder ihren Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort hat und dort einer Wohnsitzpflicht untersteht. Dies gilt nun neu auch bei einer eingetragenen Partnerschaft. Über eine Befreiung von der Dienst­ wohnungspflicht entscheidet der Synodalrat nach Anhörung der Anstellungsbehörde, also der Kirch­ gemeinde. Berichterstattungswesen Eine wichtige Änderung gibt es für Kirchgemein­ den auch aufgrund des neuen Finanzierungsmo­ dells. Neu müssen die Kirchgemeinden, aber auch die kirchlichen Bezirke, der Landeskirche nach den Das neue Landeskirchengesetz (LKG) bringt für Pfarrpersonen und Kirchgemeinden auch einige Änderungen mit sich: Die Rolle der Regionalpfarrpersonen ändert sich, bei der Befreiung von der Dienstwohnungspflicht werden nun auch eingetragene Partner- schaften sowie regionale Anliegen berück- sichtigt. Die Kirchgemeinden werden neu über ihre Leistungen im Dienste der Allgemeinheit Bericht erstatten müssen. Von Adrian Hauser Die rechtlichen Grundlagen zum Transfer der An­ stellungsverhältnisse der Pfarrschaft vom Kanton zu der Landeskirche sind erarbeitet. Die Dokumen­ te sind auf der Website der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn zentral abgelegt. Es sind dies insbesondere das Personalreglement der Pfarr­ schaft (PRP), die Personalverordnung der Pfarr­ schaft (PVP) mit Funktionendiagramm im Anhang, die Verordnung für die Regionalpfarrerinnen und Regionalpfarrer, das Datenschutzreglement sowie das Reglement über die Rekurskommission. Pfarrschaft und Regionalpfarrschaft Insbesondere die Rolle der Regionalpfarrschaft wird sich verändern. Die Regionalpfarrpersonen sind die erste Anlaufstelle für Pfarrpersonen und Kirchgemeinden. Sie begleiten und unterstützen WAS FÜR KIRCH- GEMEINDEN ÄNDERT LANDESKIRCHENGESETZ CE QUI CHANGE POUR LES PAROISSES LOI SUR LES ÉGLISES NATIONALES Weitere Informationen Weitere Informationen sowie den vorgängigen Text über das, was sich mit dem neuen Landes­ kirchengesetz ändert, nicht ändert oder gar verbessert, finden Sie auf unserer Homepage: www.refbejuso.ch > Inhalte > Landeskirchengesetz > Informationen für Kirchgemeinden

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