ENSEMBLE Nr. / N° 43 - November / Novembre 2019

33 ENSEMBLE 2019/43 —– Kurz und bündig KURZ UND  BÜNDIG KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS EN BREF CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL Erlass neuer Verordnungen des Synodalrats 1. Personalverordnung für die Pfarrschaft vom 29. August 2019 (PVP; KES 41.011) 2. Verordnung über pfarramtliche Stellvertretungen vom 7. März 2019 (Stellvertretungsverordnung; VPS; KES 41.015) 3. Verordnung über die Regionalpfarrerinnen und Regionalpfarrer vom 7. März 2019 (KES 32.010) Mit dem Inkrafttreten des Landeskirchengesetzes per 1. Januar 2020 wird sich das Verhältnis «Kirche – Staat» in verschiedenen Bereichen grundlegend wandeln. Der Um­ stand, dass verschiedene Aufgaben, die bisher in der Kom­ petenz des Kantons lagen, auf die Landeskirche übergehen werden, führt dazu, dass diverse Regelungen neu aufge­ nommen werden müssen. Dies betrifft unter anderem die Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer, die Rege­ lung der Stellvertretungen sowie die Stellung der Regional­ pfarrerinnen und Regionalpfarrer. Der Synodalrat hat daher in seiner März- bzw. Augustsitzung folgende drei Verord­ nungen erlassen: 1. Personalverordnung für die Pfarrschaft vom 29. August 2019 (PVP; KES 41.011) Das Personalreglement für die Pfarrschaft vom 29. Mai 2018 (PRP; KES 41.010) findet Anwendung auf die von der evan­ gelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern be­ soldeten Pfarrerinnen und Pfarrer in einem bernischen Pfarramt, auf Lernvikarinnen und Lernvikare sowie auf Pfarrverweserinnen und Pfarrverweser, auf die von den bernischen Kirchgemeinden, Kirchgemeindevereinigun­ gen oder Gemeindeverbänden besoldeten Pfarrerinnen und Pfarrer, auf die bezirkseigenen Pfarrstellen im Kanton Bern sowie auf die von der evangelisch-reformierten Lan­ deskirche des Kantons Bern besoldeten Regionalpfarrerin­ nen und Regionalpfarrer. Gestützt auf Artikel 85 Absatz 1 PRP erlässt der Synodalrat die Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement. In der Personalverordnung wer­ den nun insbesondere Regelungen zum Gehalt, zur Arbeits­ zeit, zu den Ferien und zur Dienstwohnung konkretisiert. Diese Regelungen orientieren sich weitgehend am kanto­ nalen Personalrecht. 2. Verordnung über pfarramtliche Stellvertretungen vom 7. März 2019 (Stellvertretungsverordnung; VPS; KES 41.015) Gemäss der neuen Stellvertretungsverordnung regelt die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Bern die Voraussetzungen, die Organisation und die Entschädigung von Stellvertretungen für pfarramtliche Funktionen. Die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung und der Stellvertre­ tung ist Sache der Kirchgemeinden. Diese werden bei der Beurteilung des Bedarfs nach einer Stellvertretung und deren Organisation durch die Regionalpfarrerinnen und Regionalpfarrer beraten und unterstützt. Letztere besorgen die Vermittlung einer geeigneten Person oder übernehmen in Ausnahmefällen die Stellvertretung selber. Die neue Stell­ vertretungsverordnung orientiert sich bezüglich Inhalt und Aufbau an der bisherigen Verordnung über die Entschädi­ gungen für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung; StEV; BSG 414.522) des Kantons Bern. Insbesondere bezüglich des Be­ reitschaftsdienstes sieht sie aber auch Neuerungen vor. 3. Verordnung über die Regionalpfarrerinnen und Regionalpfarrer vom 7. März 2019 (KES 32.010) Die Verordnung regelt die Stellung, die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten der Regionalpfarrerinnen und Re­ gionalpfarrer. Mit Ausnahme des Abschnitts zur Personal­ führung gilt sie für das gesamte Kirchengebiet der Refor­ mierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn. Die drei Verordnungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Ihr Inhalt kann bereits jetzt in der Kirchlichen Erlasssamm­ lung KES (www.refbejuso.ch/kes unter: «Neue Erlasse (noch nicht in Kraft)») eingesehen werden. Als Papierausdruck können die Rechtstexte auch be­ stellt werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zentrale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressiertes Rückantwortcouvert beilegen).

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