ENSEMBLE Nr. / N° 45 - Januar / Janvier 2020
32 Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2020/45 KURZ UND BÜNDIG KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS EN BREF CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL KOSTENBETEILIGUNG AN DIE HEILPÄDAGOGISCHE UNTERWEISUNG (KES 61.140) Änderung der Ausführungsbestimmungen Bereits an der Sommersynode 2014 wurde beschlossen, dass sich die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn ver mehrt an den Kosten für die heilpädagogische Unter weisung beteiligen. Seither hat sich die Schullandschaft verändert, und Kinder sowie Jugendliche mit Einschrän kungen werden zunehmend in Regelklassen integriert. Dieser Entwicklung tragen die Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn nun Rechnung. Sie passen ihre Bestimmun gen an Kinder und Jugendliche mit Behinderung an, welche in Regelklassen integriert sind. In den Ausfüh rungsbestimmungen für die Kostenbeteiligung an die Heil pädagogische Unterweisung vom 28. November 2019 (KES 61.140) wird neu von Kindern und Jugendlichen mit be sonderem Bildungsbedarf – und nicht mehr von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung – gesprochen. Zudem kann neu auch für Kinder und Jugendliche mit Au tismus-Spektrum-Störung, schweren Wahrnehmungsstö rungen oder Störungen des Sozialverhaltens, die vom Schulinspektorat bewilligte Zusatzlektionen in der Regel schule besuchen, ein Kostengesuch gestellt werden. Der Synodalrat hat die entsprechenden Anpassungen an seiner Sitzung vom 28. November 2019 beschlossen. Die Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen für die Kostenbeteiligung an die Heilpädagogische Unterweisung vom 28. November 2019 können unter der Nummer KES 61.140 in der Kirch lichen Erlasssammlung (www.refbejuso.ch/kes ) eingesehen werden. Als Papierausdruck kann der Rechtstext auch bestellt werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zen trale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressiertes Rückantwortcouvert beilegen). AUFRUF AN DIE KIRCHGEMEINDEN Personalmutationen melden Um die Adressen der Behördenmitglieder und der Mitar beitenden der Kirchgemeinden korrekt zu führen, sind die gesamtkirchlichen Dienste darauf angewiesen, über Personalmutationen in Kirchgemeinden informiert zu wer den. Die Meldungen von Personalmutationen in den Kirch gemeinden an die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solo thurn sind in der Kirchenordnung in Art. 103 «Dienste, Ämter, Mitarbeiter» Abs. 5 geregelt: «Die Kirchgemeinde teilt dem Synodalrat die Namen und die Funktion der Personen mit, die in der Kirchge meinde ein Amt ausüben.» Wir bitten Sie demnach, das «Meldeformular Personal mutationen» auszufüllen, welches Sie auf der Frontseite von Refbejuso (www.refbejuso.ch) unter der Rubrik «Wich tiges auf Refbejuso» finden. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie dieses per Mail an die folgende Adresse senden: zd@refbejuso.ch . Unter derselben Mailadresse können Sie auch einen aktuellen Auszug der Adressdaten Ihrer Kirchgemeinde verlangen, falls Ihnen dies dienlich ist. Danke bestens für Ihre Unterstützung.
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