ENSEMBLE Nr. / N° 53 - November / Novembre 2020

30 Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2020/53 Recours peut être formé contre les présentes élections com­ plémentaires dans les trois jours suivant cette publication auprès du Tribunal administratif du canton de Berne (art. 22 al. 1 en relation avec art. 23 al. 2 let. a Loi sur les Eglises nationales bernoises du 21 mars 2018 [LEgN, RSB 410.11], art. 165 Loi sur les droits politiques du 5 juin 2012 [LDP, RSB 141.1] en relation avec art. 60 al. 3 Loi sur la procédure et la juridiction administratives du 23 mai 1989 [LPJA, RSB 155.21] et art. 74 al. 2 let. a1 LPJA). Cercle électoral synodal du Jura (Eglise réformée du Canton du Jura): En outre, vu l’art. 5 al. 2 des Conventions jurassiennes (RLE 71.120/71.130), l’Eglise évangélique réformée du Jura a élu la personne suivante en tant que délégué de l’Eglise du Jura: – Laurent Nicolet, Chemin des Sorbiers 8, 2350 Saignelégier Berne, 5 octobre 2020 Union synodale réformée-évangélique Berne-Jura La chancellerie de l’Eglise TEILREVISION Erlasse betreffend Lernvikariat Mit Inkrafttreten des neuen Landeskirchengesetzes geht die dienstrechtliche Verantwortung für die reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer auf die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn über. Hierzu gehören ebenfalls die Ausbildung, die Anstellungsmodalitäten und die Finan­ zierung der Lernvikarinnen und Lernvikare. Für die an­ stellungsrechtlichen Belange des Lernvikariats mit Ein­ schluss der Besoldung gelten die Bestimmungen der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern zum Dienstverhältnis der Pfarrschaft. Dagegen bleiben die Bestimmungen über das Staatsexamen und dessen Durchführung weiterhin in der Kompetenz des Kantons Bern und sind neu in der Verordnung über die theologi­ schen Prüfungen und die Prüfungskommissionen vom 24. April 2019 (BSG 414.110) geregelt. Die bisherige kanto­ nale Verordnung über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 9. September 2009 trat per 1. Januar 2020 ausser Kraft. Da sich diese Verordnung nicht nur zu Prüfungsinhalt und -durchführung äusserte, sondern ebenfalls Bestim­ mungen über die Ausbildung enthielt, wie insbesondere über die Dauer des Lernvikariats, über den Beschäftigungs­ grad sowie über die Ferien- und Abwesenheitsregelung, galt es nun, diese Bestimmungen ins kirchliche Recht zu überführen. Gleichzeitig boten die Teilrevisionen des öf­ fentlich-rechtlichen Vertrages, der Lernvikariatsverord­ nung sowie des Studienplans die Gelegenheit, termino­ logische Anpassungen sowie praxisbezogene Änderungen vorzunehmen. Der Synodalrat hat an seiner Sitzung vom 19. März 2020, im Einvernehmen mit der Theologischen Fakultät der Uni­ versität Bern und der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, folgende Teilrevisionen beschlossen: 1. Öffentlich-rechtlicher Vertrag über das Zusam­ menwirken im Praktischen Semester und im Lern­ vikariat und die Verteilung der Lasten (KES 93.010) Neu wird in Ziff. 4 (Aufgabenkatalog des Ausbildungsrates) die Rechtsgrundlage geschaffen bezüglich Zulassung zum ausserordentlichen Kirchenpraktikum (Bst. h) sowie bezüg­ lich Bezeichnung der Ausbildungspfarrerinnen und Aus­ bildungspfarrer (Bst. j). Die beiden Kompetenzen wurden zwar bereits bis anhin vom Ausbildungsrat wahrgenom­ men, allerdings fehlten die entsprechenden rechtlichen Grundlagen im öffentlich-rechtlichen Vertrag. In Ziff. 11 und 12 werden überdies die beiden Ausschüs­ se des Ausbildungsrates (Ausschuss Praktisches Semester und Ausschuss Lernvikariat) präzisiert sowie deren Zusam­ mensetzung bestimmt. 2. Verordnung über die Zulassung zum Lernvikariat, die praktikumbezogene theologische Ausbildung im Lernvikariat und die Voraussetzungen zum Be­ stehen des Lernvikariats (KES 51.310) Gemäss Art. 2 Abs. 3 führt das Lernvikariat nach dessen Bestehen und nach Bestehen der Prüfung gemäss den Be­ stimmungen in der kantonalen Verordnung über die theo­ logischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen vom 24. April 2019 zur Ordination durch die evangelisch-refor­ mierte Landeskirche und neu zur Aufnahme in den Dienst der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern. Art. 5 Abs. 1 wird insofern nachgeführt, als dass nebst den Absolventinnen und Absolventen des Monofachs Theo­ logie mit Schwerpunkt evangelischer Theologie mit Ab­ schluss «Master of Theology» an der Universität Bern eben­ falls ITHAKA-Absolventinnen und -Absolventen mit Abschluss «Master of Theology in Divinity» zum Lernvika­ riat zugelassen werden. Mit Ausnahme nichtkonsekutiver Ausbildungsgänge gelten Lizentiats- oder Masterabschlüs­ se in evangelischer Theologie an anderen schweizerischen Universitäten als gleichwertig. Artikel 11 regelt die Dauer und den Beschäftigungsgrad des Lernvikariats und übernimmt zu einem grossen Teil die Bestimmungen aus der bisherigen kantonalen Verord­ nung über das Staatsexamen vom 9. September 2009. Gemäss Art. 20a Abs. 2 soll überdies neu der Ausbildungs­ vertrag mit einer Kündigungsfrist von 20 Tagen auf das Monatsende gekündigt werden können.

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