ENSEMBLE Nr. / N° 53 - November / Novembre 2020
31 ENSEMBLE 2020/53 —– Kurz und bündig 3. Studienplan für das Lernvikariat (KES 51.320) In der Einleitung zum Studienplan wird neu präzisiert, dass das Lernvikariat mit der Schlussqualifikation des dreistu figen Qualifikationsverfahrens und den Prüfungen des Staatsexamens schliesst. Bezüglich des zeitlichen Umfangs des Lernvikariats wird Ziff. 1 um die Bestimmung in Art. 11 Abs. 1 der Lernvikariats verordnung ergänzt, wonach auf formlosen Antrag ein 80%-Lernvikariat oder ein 50%-Lernvikariat möglich sind. Die dienstrechtlichen Vorgaben in Ziff. 5.1 betreffend Absenzenregelung sind primär im Personalreglement bzw. in der Personalverordnung für die Pfarrschaft sowie in der Lernvikariatsverordnung enthalten. In Ziff. 5.2 wird neu festgehalten, dass als Grundlage für das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen des Lernvikariats nebst dem Staatsexamen das dreistufige Qualifikationsver fahren gilt. Die Änderungen in den Erlassen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Ihr Inhalt kann in der Kirch lichen Erlasssammlung KES ( www.refbejuso.ch/kes ) ein gesehen werden. Als Papierausdruck können die Rechtstexte auch be stellt werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zentrale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressiertes Rückantwortcouvert beilegen). VERORDNUNG ÜBER DIE KIRCHLICHE FINANZIERUNG KLIMASCHUTZ (KES 61.160) Erlass vom 13. August 2020 Der Synodalrat hat an seiner Sitzung vom 13. August 2020 die Verordnung über die kirchliche Finanzierung Klima schutz (KES 61.160) verabschiedet. Sie ersetzt die beiden Verordnungen über die Förderbeiträge für Solaranlagen auf Gebäuden von evangelisch-reformierten Kirchgemein den vom 28. März 2013 (bisherige KES 61.160) und über die Förderbeiträge für Beratungen in Energie- und Umwelt management vom 23. März 2017 (KES 61.165). An der Wintersynode 2019 hat die Synode beschlossen, die bisherigen Fonds zur Förderung von Solaranlagen und für Beratungen in Energie- und Umweltmanagement zu gunsten eines Verpflichtungskredits «Kirchliche Finanzie rung Klimaschutz» von Fr. 500 000 (2020–2023) aufzulösen. Gleichzeitig hat sie den Synodalrat beauftragt, eine neue Verordnung über die Fördermöglichkeiten zugunsten der Kirchgemeinden im Bereich Klimaschutz zu erlassen und neue Förderinstrumente vorzusehen. Mit der vorliegenden Verordnung über die kirchliche Finanzierung Klimaschutz hat der Synodalrat die Fördermöglichkeiten für ev.-ref. Kirchgemeinden der Reformierten Kirchen Bern-Jura-So lothurn neu geregelt und ausgeweitet. Die folgenden direkten Massnahmen (Art. 3 und Art. 25) können jeweils mit max. ¼ der effektiven Inves titionskosten bzw. des in der Offerte ausgewiesenen Be trags unterstützt werden. Pro Kirchgemeinde können gesamthaft maximal Fr. 50 000 pro zwei Jahre gewährt werden. – Anfangsinvestitionen für Solaranlagen (bisher) – Beiträge an bauliche Massnahmen zur Verbesserung der Gebäudehülle und an den Einbau, die Optimierung und den Ersatz von Haustechnik (neu) – Weitere Klimaschutzprojekte bis zur Hälfte der Projekt kosten (neu) Die folgenden indirekten Massnahmen (Art. 4 und Art. 26) können unterstützt werden: – Energieberatung und Erstellung von Energiekonzepten (bisher; mit max. jenem Betrag, der unter Ausschöpfung staatlicher Fördermöglichkeiten bei der Kirchgemeinde anfällt) – Einführung eines Umweltmanagementsystems (bisher; mit pauschal Fr. 4000) – Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen der Kirchgemeinden zu Themen des Klimaschutzes (neu; mit max. Fr. 5000) – Aktionen von Kirchgemeinden mit Jugendlichen zum Schutz des Klimas (neu; mit max. Fr. 5000). Die Beitragsvoraussetzungen und Erfordernisse an das Ge such sind für jede Massnahme in einem entsprechenden Kapitel der Verordnung geregelt (Art. 5 ff.). Allen Mass nahmen ist gemein, dass zwingend auch staatliche Förder beiträge beantragt werden müssen, sofern diese existieren (Art. 24). Gesuche sind unter Verwendung des entsprechenden Formulars an die Bereichsleitung Gemeindedienste und Bildung einzureichen (Art. 37). Ein bewilligtes Projekt ist bis spätestens ein Jahr nach Gutsprache durchzuführen, ansonsten die Zusage verfällt (Art. 41). Über die Gesuche entscheidet die durch die Verordnung neu geschaffene Kommission «Kirchliche Finanzierung Klimaschutz». Ihr gehören von Amtes wegen die Departe mentsleitungen Gemeindedienste und Bildung und «OeME-Migration» und die Bereichsleitung Gemeinde dienste und Bildung an (Art. 29 Abs. 1). Um das fachliche Know-how gewährleisten zu können, werden die Gesuche von der Organisation «oeku Kirche und Umwelt» inhaltlich geprüft. Die Organisation erstellt eine Stellungnahme zu handen der Kommission (Art. 38). Die Kommission hat zu dem die Möglichkeit, bei Bedarf entsprechende Experten zuzuziehen (Art. 29 Abs. 3). Die Verordnung trat per 1. Januar 2020 in Kraft (Art. 49). Sie kann unter der Nummer KES 61.160 in der Kirchlichen Erlasssammlung (www.refbejuso.ch/kes) eingesehen wer den. Als Papierausdruck kann der Rechtstext auch bestellt werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zen trale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressiertes Rückantwortcouvert beilegen).
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