ENSEMBLE Nr. / N° 55 - Januar / Janvier 2021

34 Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2021/55 KURZ UND  BÜNDIG KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS EN BREF CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL TEILREVISION VON ART. 197 DER KIRCHENORDNUNG Referendumspflichtiger Beschluss der Wintersynode 2020 Anlässlich der Wintersession vom 17. November 2020 be­ schloss die Synode im Rahmen des Traktandums 15 vor­ behältlich eines Referendums die Teilrevision von Art. 197 der Kirchenordnung vom 11. September 1990 (KES 11.020): Art. 197 Französischsprachige Pfarrer und Diacres 1 Für die französischsprachigen Pfarrer und Diacres sind zusätzlich empfehlende Gutachten der jurassischen Kom­ mission für Praktika notwendig. 2 Dieser Kommission gehören an: – das Präsidium (Pfarrerin oder Diakon), – die Vertretung des kirchlichen Bezirks Jura im Synodalrat, – die Vertretung des Kirchenrates der Evangelisch-refor­ mierten Kirche von Republik und Kanton Jura, – ein Laienmitglied des Vorstandes des kirchlichen Bezirks Jura, – das Präsidium des jurassischen Pfarrvereins, – das jurassische Mitglied der evangelisch-theologischen Prüfungskommission des Kantons Bern, – eine oder zwei Vertretungen des Pfarramtes oder des Diakonats sowie – eine Fachvertretung im Bereich der Ausbildung. An seiner Sitzung vom 14. Mai 2020 hat der Synodalrat die Totalrevision des «Règlement des stages de langue fran­ çaise» (KES 51.330) beschlossen. Dieses regelt Inhalt und Verfahren des französischsprachigen Lernvikariates inner­ halb der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn und neu die Ausbildung zum diakonischen Amt. Nach der Totalrevision des «Règlement des stages de langue française» galt es nun, einerseits den Titel sowie Abs. 1 von Art. 197 der Kirchenordnung um das Amt der Diakoninnen und Diakone zu ergänzen und andererseits die in Abs. 2 aufgeführte Zusammensetzung der Kommis­ sion für Praktika (im Folgenden: COMSTA) den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die COMSTA soll erweitert werden um ein Präsidium (Pfarrerin, Pfarrer, Diakonin oder Diakon), angestellt zu 25%, und um eine Vertretung (eine oder zwei Personen) der beiden Ämter Pfarramt und diakonisches Amt sowie um eine professionelle Vertre­ tung im Bereich der Ausbildung. Zudem wird bei den übrigen Mitgliedern eine genderneutrale Formulierung angestrebt bzw. – wie in der Kirchenordnung üblich – zwischen der weiblichen und männlichen Bezeichnung abgewechselt. Die Synode beschloss überdies, auf eine zweite Lesung zu verzichten. Die COMSTA gehört zu den Strukturen der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn; ihre Anpassung ist deshalb eine Frage der internen Organisation. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Synode vom 9. Juni 1999 (KES 34.110) verfügt die Synode bei unbestrit­ tenen Anpassungen der internen Organisation über die Möglichkeit, von einer zweiten Lesung abzusehen. Die Synode setzt vorbehältlich eines Referendums die Änderungen in Art. 197 auf den 28. April 2021 in Kraft. Das Referendum kann ergriffen werden a) von mindestens 20 000 in kirchlichen Angelegenheiten stimmberechtigten evangelisch-reformierten Kirchen­ mitgliedern, oder b) von mindestens 20 evangelisch-reformierten Kirchge­ meinden, welche jede für sich in gesetzmässig einbe­ rufener und abgehaltener Kirchgemeindeversammlung einen dahingehenden Beschluss gefasst haben, oder c) von der jurassischen Kirchenversammlung. Das Referendumsbegehren ist bis zum 23. April 2021 zu­ handen des Synodalrates des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22, einzureichen. Rechtsgrundlage: Art. 18 Buchst. a und Art. 23 der Ver­ fassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 (KES 11.010) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und Art. 10 der «Jura-Konvention» vom 16. Mai/14. Juni 1979 (KES 71.120).

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