ENSEMBLE Nr. / N° 61 - September / Septembre 2021

33 ENSEMBLE 2021 /61 —– Kurz und bündig KURZ UND BÜNDIG KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS EN BREF CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL In ihrer Sommersession vom 25. und 26. Mai 2021 beschloss die Synode die Teilrevision des Reglements über die Ge­ währung von Ausbildungsbeiträgen vom 15. Juni 1993 (KES 58.010), insbesondere hinsichtlich der Erhöhung der Alters­ grenze für die Bezugsberechtigung von Ausbildungsbei­ trägen (Art. 6) sowie der Einführung einer befristeten Ver­ pflichtung zur Berufsausübung im Kirchengebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn (Art. 11 Abs. 4 und Abs. 6). Als Grund für die Erhöhung der Altersgrenze für die Berechtigung zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen gilt vor allem die Weiterführung des Projekts ITHAKA resp. die Implementierung des Intensivstudiums innerhalb der vor­ handenen Strukturen der Theologischen Fakultät der Uni­ versität Bern und damit einhergehend die Erhöhung des Eintrittsalters auf 55 Jahre. Für die Studierenden ITHAKA wurde im Rahmen des gleichnamigen Projekts die Ein­ trittsschwelle von 35 Jahren für den Studienbeginn auch für die Stipendienberechtigung aufgehoben. Auf die generelle Aufhebung der Altersgrenze zum Be­ zug von Ausbildungsbeiträgen wird aber im Sinne des wirtschaftlichen Einsatzes der finanziellen Mittel verzich­ tet. Das Reglement sieht daher weiterhin eine Altersgren­ ze für die Bezugsberechtigung von Ausbildungsbeiträgen vor. Damit soll gewährleistet werden, dass bei einem nor­ malen Studienverlauf der Beruf mindestens noch 10 Jahre ausgeübt werden kann. Dies entspricht der bisherigen Regelung für Studierende des ITHAKA-Projekts. Mit Ein­ berechnung der Studiendauer für das Pfarramt gilt neu eine stipendienberechtigte Altersbeschränkung für Frauen von 48 respektive für Männer von 49 Jahren. Eine Verpflichtung für die Ausübung des Pfarramts be­ stand bereits bis 1973. Von 1973 bis 1993 galt die Verpflich­ tung nur noch für ausserkantonale und ausländische Stu­ dierende. Im Juni 1993 wurde auch diese Dienstpflicht aufgehoben. Nach sorgfältiger Abwägung zwischen den Auswirkungen auf die notwendige berufliche Mobilität der Pfarrschaft sowie auf die zwischenkirchliche Solidari­ tät einerseits und dem Mangel an Pfarrpersonen und den relativ hohen «Investitionskosten» von jährlich durch­ schnittlich rund Fr. 200 000 andererseits war die Synode der Ansicht, dass die Wiedereinführung einer Verpflich­ tung gerechtfertigt und vertretbar ist. Die Verpflichtung zur Berufsausübung ist auf fünf Jahre ausgelegt und gilt für alle mit Ausbildungsbeiträgen nach dem Stipendien­ reglement finanzierten Berufsgattungen. Die Änderungen traten mit Beschlussfassung der Synode per sofort in Kraft. Das Reglement über die Ge­ währung von Ausbildungsbeiträgen vom 15. Juni 1993 (KES 58.010) kann in der Kirchlichen Erlasssammlung ( www.refbejuso.ch/kes ) eingesehen werden. Als Papierausdruck kann der Rechtstext auch bestellt wer­ den bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zentra­ le Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressiertes Rückantwortcouvert beilegen). F R É V I S I O N P A R T I E L L E Règlement concernant l’octroi de subsides de formation Lors du Synode d’été qui s’est tenu le 25 et 26 mai 2021, le Synode a décidé de la révision partielle du règlement sur l’octroi de subsides de formation du 15 juin 1993 (RLE 58.010), notamment en ce qui concerne du relèvement de la limite d’âge pour le droit aux subsides de formation (art. 6) et l’introduction d’une obligation limitée dans le temps de fournir une prestation de service sur le territoire des Eglises réformées Berne-Jura-Soleure (art. 11 al. 4 et al. 6). La raison principale du relèvement de la limite d’âge pour le droit aux subsides de formation est la poursuite du projet ITHAKA, resp. la mise en œuvre du programme TEILREVISION Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen

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