OeME-Migrationsarbeit - ein Handbuch für Kirchgemeinden

2.3 Rechtliche Grundlagen der OeME-Migrationsarbeit Solidarität und Kirchenrecht: Wie ist die OeME-Migrationsarbeit rechtlich verankert? Sich für Benachteiligte einsetzen und sich gegen Un- gerechtigkeiten weltweit wehren – diesen Auftrag haben die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn in ihrer Verfassung verankert. Um ihn zu erfüllen, haben sie den Bereich OeME-Migration geschaffen. Im Folgenden finden Sie eine Auswahl von Rechtstexten aus der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung. Auf diese können Sie sich in Ihrem Engagement stets berufen. 2.3.1 Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern (Stand 1. April 2003) Art. 2 Auftrag der Kirche 4 Sie (die Kirche) bezeugt, dass das Wort Gottes für alle Bereiche des öffentlichen Lebens, wie Staat und Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur gilt. Sie bekämpft daher alles Unrecht sowie jede leibliche und geistige Not und ihre Ursachen. Art. 3 Beziehungen zu anderen Kirchen 1 Die evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Bern pflegt Beziehungen zu den einzelnen reformierten Kirchen der Schweiz, zu den Glaubensbrüdern in der Diaspora und zu den verwandten Kirchen der weiten Welt und ihrem Zusammenschluss (Ökumene). 2.3.2 Kirchenordnung des Evangelisch- reformierten Synodalverbandes Bern-Jura (Stand 1. Januar 2015) B. Von der Kirchgemeinde zum Synodalverband Art. 17 Kirchenbund und Ökumene 1 Der Synodalverband Bern-Jura ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und durch diesen Mitglied der Konferenz Europäischer Kirchen, der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen und des Ökumenischen Rates der Kirchen. 2 Durch die Konkordie Reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) steht der Synodal- verband Bern-Jura mit anderen Konfessionen in einer verbindlichen Beziehung. C. Die Kirchgemeinde Art. 18 Auftrag (der Kirchgemeinde) 1 Die Kirchgemeinde ist gerufen zum Hören und Tun des Wortes Gottes, zur Gemeinschaft im Gottesdienst und im Alltag, zur Weitergabe ihres Glaubens und zum solidarischen Dienst an den Menschen. Art. 23 Weitere Gottesdienste 4 Im Zeichen ökumenischer Verbundenheit sollen von Zeit zu Zeit Gottesdienste gemeinsam mit anderen in der Region tätigen Kirchen und christlichen Gemein- schaften gefeiert werden. Art. 27 Die Kollekte Die Kollekte ist Bestandteil des Gottesdienstes. Sie ist Ausdruck der tätigen Solidarität der versammelten Gemeinde. Art. 54 Ort und Durchführung (der kirchlichen Bestattung) 6 Der Kirchgemeinderat kann Räume der Kirchgemein- de auch anderen christlichen Kirchen und Gemein- schaften sowie weiteren Religionsgemeinschaften für Bestattungsfeiern zur Verfügung stellen. Art. 76 Auftrag (der solidarischen Gemeinde) 1 Die Kirchgemeinde ist berufen zum solidarischen Dienst an allen Menschen, besonders aber an den Be- drängten, Benachteiligten und Notleidenden. 2 Sie unterstützt, was Leben, Würde, Freiheit und Recht der Menschen schützt und der Bewahrung von Gottes Schöpfung dient. 3 Alle ihre Glieder sind zu diesem Dienst berufen. In besonderer Weise sind dafür der Kirchgemeinderat und die Ämter verantwortlich. Diese Zusammenstellung ist nicht abschliessend, sie dient als Arbeitshilfe. 10 0 2 | R E C H T L I C H E G R U N D L A G E N

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