OeME-Migrationsarbeit - ein Handbuch für Kirchgemeinden

Art. 78 Seelsorge und Diakonie: Für alle 1 Der Dienst der Seelsorge und der Diakonie richtet sich an alle ortsansässigen Gemeindeglieder, aber auch an andere Menschen wie Aufenthalter und Aufenthalterinnen, Durchziehende, Feriengäste und Flüchtlinge. Art. 82 Ökumene 1 Durch ihre Zusammenarbeit mit den auf ihrem Ge- biet tätigen anderen christlichen Kirchen und Gemein- schaften bezeugt die Kirchgemeinde, dass sie mit die- sen zusammen, unbeschadet konfessioneller Eigenart, berufen ist zur Einheit der einen Kirche Jesu Christi. 2 Sie weiss sich verbunden mit der weltweiten Chris- tenheit, nimmt Anteil an ihren Erfahrungen, Leiden und Hoffnungen, unterstützt die Arbeit der Mission und die Werke zwischenkirchlicher Hilfe und nimmt die Möglichkeiten ökumenischer Begegnungen wahr. 3 In besonderer Weise weiss sie sich verbunden mit den in der Diaspora als Minderheit lebenden evange- lischen Gemeinden, Christen und Christinnen im Inland und im Ausland. Art. 82a Interreligiöser Dialog 1 Die Kirchgemeinde ist offen für den theologischen Dialog mit anderen Religionen und die Zusammen- arbeit in konkreten Lebensbereichen. 2 Der Synodalrat erlässt Empfehlungen zuhanden von Kirchgemeinden, die eine interreligiöse Zusammen- arbeit in die Wege leiten möchten. Art. 83 Öffentliche Aufgaben 1 Die Kirchgemeinde arbeitet, wo immer es dem Wohl der Menschen dient, mit den Behörden und Ämtern der Einwohnergemeinden, namentlich mit den Für- sorge- und Beratungsstellen und den Schulen, sowie mit anderen sozialen, gemeinnützigen und kulturellen Institutionen und Verbänden zusammen. 2 Sie unterstützt die politischen Behörden bei der Lö- sung schwieriger Aufgaben wie Betreuung von Sucht- kranken, Integration von Ausländern und Ausländerin- nen oder Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen. Sie beachtet dabei die jeweiligen Zuständigkeiten. 3 Bei der Lösung solcher Aufgaben hilft die Kirch- gemeinde nicht zuletzt dadurch mit, dass sie vom Evangelium her um Verständnis und Solidarität wirbt, Gelegenheiten der Begegnung schafft und sich für Vermittlung einsetzt. Art. 84 Weltweite Solidarität 1 Die Kirchgemeinde ist aufgerufen zur Mitarbeit am Frieden, an weltweiter Gerechtigkeit und Stärkung der Menschenrechte. Sie unterstützt die Entwicklungszu- sammenarbeit und fördert das Wissen um internatio- nale Zusammenhänge. 2 Sie bringt ihre Bereitschaft zum Teilen auch im Rah- men ihres finanziellen Haushaltes zum Ausdruck. Art. 85 Ehrfurcht vor dem Leben 1 Die Kirchgemeinde ruft ihre Glieder auf zur Ehrfurcht vor dem Leben und zum schonenden Umgang mit der Natur und ihren Gütern; sie fördert das Be- wusstsein für die Gefährdung der Schöpfung durch menschliche Eingriffe und Ausbeutung. 2 In ihrem eigenen Haushalt, beim Bau und Benützen ihrer Liegenschaften, beim Gebrauch von Verkehrsmit- teln und technischen Geräten durch ihre Mitarbeiter versucht sie selber Zeichen eines umweltschonenden Verhaltens zu setzen. Art. 96 Benützung (der Liegenschaften der Kirchgemeinde) durch andere Der Kirchgemeinderat kann Gebäude der Kirchgemein- de anderen christlichen Kirchen, Gemeinschaften und Gruppen oder auch nichtchristlichen Religionen zur Verfügung stellen, sofern diese keine eigenen geeig- neten Räume besitzen. E. Die Kirche Art. 152 Einheit und Grundlage 1 Die Kirche stellt die Einheit ihrer Kirchgemeinden und Glieder dar und verbindet diese mit der welt- weiten Christenheit. Art. 153 Aufgaben, allgemein 1 Die Kirche gewährleistet die Zusammengehörigkeit und das Zusammenwirken ihrer Kirchgemeinden und kirchlichen Bezirke. 11 0 2 | R E C H T L I C H E G R U N D L A G E N

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