OeME-Migrationsarbeit - ein Handbuch für Kirchgemeinden

2 Sie schafft Voraussetzungen für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages in den Kirchgemeinden und Be- zirken, wie er in dieser Kirchenordnung beschrieben ist. Sie ermutigt und unterstützt deren Organe, Pfarrerinnen, Katecheten, Sozialdiakoninnen und weitere Mitarbeiter. 3 Sie erfüllt jene Aufgaben, welche die Möglichkeiten und Zuständigkeiten der Kirchgemeinden und kirch- lichen Bezirke übersteigen. Art. 154 Ökumene 1 Im Geist der Charta Oecumenica setzt sich die Kirche für die wachsende Zusammenarbeit unter den Kirchen und Religionen ein. 2 Mit den anderen Landeskirchen und weiteren auf ihrem Gebiet tätigen christlichen Kirchen und Ge- meinschaften arbeitet die Kirche in vielfältiger Weise zusammen, so im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften christlicher Kirchen in den beteiligten Kantonen. 3 Durch ihre Mitgliedschaft beim Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund ist sie verbunden mit den anderen Kirchen in der Schweiz und mit der weltwei- ten Christenheit und beteiligt sich an deren gemeinsa- men Aufgaben und Werken. Erfahrungen und Zeugnis anderer Kirchen sind ihr Herausforderung und Ermuti- gung für ihr eigenes Leben. Art. 154a Judentum und weitere Religionen 1 Die Kirche weiss sich über die Grenzen des Christen- tums hinaus verbunden mit anderen Religionen auf der Suche nach Sinn und Gestaltung des Lebens in Würde und Frieden. Sie sucht daher mit Menschen anderer Religionen den Dialog und die Begegnung auf verschiedenen Ebenen. 2 Sie ist unverzichtbar historisch verbunden und biblisch verwiesen auf das Judentum, mit dem sie wesentliche gemeinsame Wurzeln und die Hoffnung auf das Kommen des Reiches Gottes teilt. Sie setzt sich daher ein für ein vertieftes Verständnis dieser Beziehung und sucht den kontinuierlichen Dialog mit dem Judentum. Sie tritt antijudaistischen Vorurteilen in Kirche und Gesellschaft entschieden entgegen. 3 Sie pflegt den Dialog über Lebensvollzüge und theologische Inhalte mit weiteren Religionen, beson- ders mit der dritten abrahamitischen Religion, dem Islam. Sie tritt dafür ein, dass Menschen verschiedener Religionen als Einzelne und als Gemeinschaften privat und öffentlich ihre Überzeugungen im Rahmen der bei uns geltenden Rechtsordnung leben und praktizieren können. Art. 155 Mission weltweit und im eigenen Land 1 Die Kirche hat von Jesus Christus den Auftrag, allen Menschen das Evangelium zu verkündigen. 2 Sie bezeugt die Bedeutung des Wortes Gottes für das private und öffentliche Leben, für Ehe, Familie und an- dere Gemeinschaftsformen, für Arbeit, Beruf und Frei- zeit, für Staat und Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur. 3 Sie setzt sich dafür ein, dass der Sonntag als Tag des Gottesdienstes und als allgemeiner Ruhetag, der den Menschen Besinnung, Erholung und Gemeinschaft ermöglicht, erhalten bleibt. 4 Sie setzt sich ein für ein Zusammenleben von Frauen und Männern, Jungen und Alten, von Men- schen unterschiedlicher Denkart, von Schweizern und Schweizerinnen mit Ausländern und Ausländerinnen, das bestimmt ist von gegenseitiger Achtung und An- teilnahme. Art. 156 Diakonische Aufgaben 1 Die Kirche nimmt sich der Menschen an, die in see- lische, leibliche und soziale Not geraten, vereinsamt, gefährdet, unverstanden, verachtet und in ihren Rech- ten und Chancen benachteiligt sind. Sie versucht den Ursachen zu wehren, die Unrecht, Not und lebens- feindliche Verhältnisse zur Folge haben. Sie steht den Flüchtlingen zur Seite. 2 Sie unterstützt die diakonischen Werke und andere soziale und gemeinnützige Institutionen und ruft wo nötig neue ins Leben. Art. 157 Entwicklungszusammenarbeit und Mission 1 Die Kirche beteiligt sich an der Entwicklungszusam- menarbeit im Sinn eines weltweiten Einsatzes für men- schenwürdige Lebensbedingungen und eines gerechten und befreienden Ausgleichs mit den Armen besonders in Afrika, Asien, Lateinamerika und im Pazifik. 12 0 2 | R E C H T L I C H E G R U N D L A G E N

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