OeME-Migrationsarbeit - ein Handbuch für Kirchgemeinden

Die Aufenthaltskategorien Asylsuchende: Ausweis N Als Asylsuchende gelten Menschen, deren Gesuch auf Asyl vom Staatssekretariat für Migration (SEM) noch nicht beantwortet wurde oder deren Rekurs auf einen Asyl- entscheid beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist. Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer: Ausweis F Ist eine Wegweisung ins Herkunftsland unzulässig, unzumutbar oder nicht möglich, erhalten die betroffenen Personen eine vorläufige Aufnahme («vorläufig aufge- nommener Ausländer») – trotz negativem Asylentscheid. Obwohl die Aufenthaltsbewilligung F vom SEM wider- rufen werden kann, bleibt ein Grossteil der vorläufig Aufgenommenen jahrelang, wenn nicht gar für immer in der Schweiz. Anerkannte Flüchtlinge (mit Asyl: Ausweis B / ohne Asyl: Ausweis F) Anerkennen die Schweizer Behörden die Fluchtgründe und gewähren Asyl, dürfen sich die betroffenen Perso- nen in der Regel auf unbestimmte Zeit in der Schweiz aufhalten («anerkannter Flüchtling», Ausweis B). Wird eine Person zwar als Flüchtling anerkannt, aber es liegen Asylausschlussgründe vor, erhält sie lediglich eine vorläu- fige Aufnahme als Flüchtling («vorläufig aufgenommener Flüchtling», Ausweis F). Abgewiesene Asylsuchende / Nothilfebeziehende Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, dieser Verpflichtung aber nicht nachkommen, verlieren den rechtmässigen Aufenthaltsstatus und werden aus der Asylsozialhilfe ausgeschlossen. Sind sie bedürftig, kön- nen sie Nothilfe beantragen. Im Rahmen der Neustruk- turierung des Asylwesens sollen alle abgewiesenen Asyl- suchenden des Kantons Bern in einem oder mehreren sogenannten Ausreisezentren untergebracht werden, wo sie eine minimale Unterstützung in Form einer Sachab- gabe erhalten. Die Perspektivenlosigkeit dieses Lebens soll die Menschen dazu bringen, auszureisen. Dies ist aber häufig nicht möglich, weshalb die Menschen in der Abgeschiedenheit verelenden, was die Kirchen stark kritisieren. Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylgesetz «Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nach- teile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.» (Art. 3 AsylG) Sans-Papiers Sans-Papiers sind Menschen, die sich ohne ausländer- rechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Teilweise handelt es sich um abgewiesene Asylsuchende, die nicht ausgereist sind, teilweise um Menschen, die hier nie ein Asylverfahren durchlaufen haben. Gemäss Gesetz dürfen sie nicht hier sein, viele haben aber legitime Gründe, um hier zu leben und zu arbeiten. Schätzungen gehen von 70’000 bis 110’000 Sans-Papiers in der Schweiz aus, davon sind rund 12 Prozent Kinder und Jugendliche. Sie leben gleichsam unsichtbar, um nicht von den Behörden entdeckt und ausgeschafft zu werden. Zum Schutz ihrer Grund- und Menschenrechte benötigen sie die Hilfe von spezialisierten Beratungsstellen. Finanzielle Unterstützung je nach Aufenthaltsstatus Die finanzielle Unterstützung hängt vom Aufenthalts- status ab. Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene erhalten für ihren Lebensunterhalt Asylsozialhilfe (täglich rund zehn Franken, abhängig von der Art der Unterbrin- gung und der Haushaltsgrösse), vorläufig aufgenomme- ne und anerkannte Flüchtlinge werden bei Bedürftigkeit nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz unterstützt. Not- hilfebeziehende bekommen Sachleistungen im Wert von rund acht Franken pro Tag, Sans-Papiers erhalten keine staatliche Unterstützung. 47 0 4 | A S Y L S U C H E N D E

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