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Fokus —– ENSEMBLE 2017/20
An der Sommersynode vom 30. Mai 2017
wurde die Vision Kirche 21 verabschiedet,
die an einem grossen Fest mit dem Namen
«Doppelpunkt 21» am 10. September
in Bern feierlich eingeführt wird. Zudem
bekannte sich die Synode mit klarer
Mehrheit zur geplanten Umsetzung des
Landeskirchengesetzes.
Von Hans Martin Schaer und Adrian Hauser
Mit einem grossen Mehr genehmigte die Synode
der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn an
ihrer Sommersession die Vision Kirche 21. Diese
war in der Wintersynode 2013 mit einer einstim-
mig überwiesenen Motion in Auftrag gegeben und
seither in einem dreijährigen, breit abgestützten
Prozess erarbeitet worden.
Die Vision Kirche 21 lautet: «Von Gott bewegt.
Den Menschen verpflichtet.» Sie wird ergänzt
durch sieben Leitsätze, welche für alle kirchlich
Engagierten Auftrag und Aufforderung darstellen,
sich in Bewegung zu setzen. Aus allen Fraktionen
wurde grundsätzliche Zustimmung signalisiert.
Einzig für die Fraction jurassienne war der Weg
der Visionsfindung nicht abgeschlossen. Der nun
vorliegende Text zeige bloss auf, was die Kirch
gemeinden heute schon tun würden. Ihr Antrag,
daraus noch eine echte Vision zu entwickeln, wur-
de jedoch klar abgelehnt. Die Vision wird von der
Mehrheit der Synodalen als etwas Gemeinsames
verstanden, das natürlich nicht jedem Proprium
der einzelnen kirchlichen Fraktionen und Grup-
pierungen vollumfänglich gerecht wird. So ver-
missen beispielsweise die einen die explizite Er-
wähnung der Schöpfung, andere hätten gerne
Jesus Christus ausdrücklich in die Vision aufge-
nommen. Die grosse Kraft schöpft die Vision Kir-
che 21 für die Mehrheit jedoch daraus, dass sie
gemeinsam erarbeitet und verabschiedet wurde.
VISION
KIRCHE 21
GENEHMIGT
SOMMERSYNODE
LA VISION
ÉGLISE 21
APPROUVÉE
SYNODE D’ÉTÉ
Landeskirchengesetz
Ein weiteres wichtiges Traktandum war die Um-
setzung des neuen Landeskirchengesetzes. Syno-
dalratspräsident Andreas Zeller erläuterte dazu
den aktuellen Stand der Arbeiten. Im Zentrum
stehen dabei sechs Leitsätze. Diese sollen die Rich-
tung für das künftige Vorgehen festhalten. So ist
geplant, die geltende Kirchenverfassung aus dem
Jahre 1946 vorläufig nicht zu verändern und damit
an Bewährtem festzuhalten. Zudem sollen die drei
grundlegenden Ämter der Kirche – Pfarrschaft,
Katechetik, Sozialdiakonie – auch weiterhin be-
stehen. Leitsatz drei hält fest, dass die Übernahme
der Anstellungsverhältnisse der Pfarrpersonen
gemäss dem kantonalen Personalrecht erfolgen
soll. Zudem will man die rechtlichen Auswirkun-
gen auf die Kirchgemeinden berücksichtigen.
Wichtiger Punkt hierbei ist, dass das Harmoni
sierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) ab dem
1. Januar 2019 auch für die Kirchgemeinden gel-
ten soll, was beim Nachweis der negativen Zweck-
bindung von Unternehmenssteuern wichtig ist.
Die Pfarrstellenzuordnung soll sich weiter bis
2022 nach den bisherigen kantonalen Bestimmun-
gen richten. Der letzte Leitsatz garantiert schliess-
lich, dass die Synode auch in Zukunft über wich-
tige Weichenstellungen entscheiden wird. Dies
wird verschiedene Reglemente betreffen wie
beispielsweise das Personalreglement, das Finanz-
ausgleichsreglement oder das Synodewahlregle-
ment.
In verschiedenen Voten unterstützten die
Synodalen das bisherige Vorgehen und die sechs
Leitsätze des Synodalrats. Es wurde etwa begrüsst,
dass die Leitsätze die Grundlage bilden würden,
die Kirche in eine veränderte Zukunft zu führen.
Positiv hervorgehoben wurde auch, dass der Syn-
odalrat im weiteren Vorgehen den Dialog mit der
Synode aufrechterhält. Die Leitsätze des Synodal-
rats wurden in der Abstimmung mit grosser Mehr-
heit angenommen.