ENSEMBLE Nr. 3 - November 2015 - page 36

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Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2015/3
Wie die Gesellschaft als Ganze, so ist auch
das Bestattungswesen vielfältig geworden. Haben
in früheren Jahrzehnten allein Pfarrerinnen und
Pfarrer Verstorbene beerdigt, tun dies heute auch
freie Bestattungsredner/innen. Dass auch bei le-
bensbegleitenden Ritualen die Kirchen kein Mo-
nopol mehr haben, sondern ein eigentlicher frei-
er Markt besteht, ist Ausdruck einer pluralisierten
Gesellschaft. Umso wichtiger ist es, dass die Kir-
chen ihre eigenen Angebote profilieren und deut-
lich von nichtkirchlichen Ritualen abgrenzen. In
einer Zeit, in der vielen Menschen der Unterschied
zwischen verschiedenen religiösen und religions-
artigen Vollzügen nicht mehr geläufig ist, tun
klärende Schritte vonseiten der Kirche dringend
not. Aus diesem Grund möchte der Synodalrat die
Kirchgemeinden über neue Beschlüsse zum Be-
stattungswesen informieren und einige geltende
Regelungen in Erinnerung rufen.
1. Nebentätigkeiten kirchlicher Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
Es kommt vor, dass kirchliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter auch als freie Bestattungsredne-
rinnen oder -redner tätig sind. Für Pfarrerinnen
und Pfarrer regelt die Dienstanweisung, dass sie
keine Nebenbeschäftigungen annehmen dürfen,
«die sich auf die Erfüllung ihres Auftrags nachtei-
lig auswirken» (Art. 62 Abs. 1). Damit sind vor allem
Tätigkeiten gemeint, mit welchen sie ihre eigene
Kirche konkurrieren.
An seiner Sitzung vom 13. August 2015 hat der
Synodalrat entschieden, dass dieses Konkurrenz-
verbot auch für alle anderen kirchlichen Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter gilt. Konkret bedeutet
das, dass, wer bei einer Kirchgemeinde angestellt
ist, nicht daneben auch nichtkirchliche Bestattun-
gen anbieten kann. Ansonsten würde die Treue-
pflicht der Kirche gegenüber verletzt.
Es ist vorgekommen, dass wegen Zuständig-
keitsproblemen Hinterbliebene von Pfarrpersonen
an freie Ritualberater/innen verwiesen worden
sind. Dies sollte nicht vorkommen. In Härtefällen
können die Regionalpfarrerinnen und -pfarrer
kontaktiert werden.
2. Kirchliche Räume für Bestattungen durch freie
Bestattungsrednerinnen und -redner
Bei der Vergabe ihrer Räume sind Kirchgemeinden
autonom. Die Kirchenordnung (Art. 96) sieht vor,
dass Räumlichkeiten auch an andere Kirchen, Ge-
meinschaften und Gruppen sowie an weitere öf-
fentliche und private Nutzer vergeben werden kön-
nen. Der Kirchgemeinderat achtet u. a. darauf, dass
«die Gebäude auf eine ihrer Zweckbestimmung
nicht zuwiderlaufende Weise benützt werden».
Um der Klarheit willen empfiehlt der Synodal-
rat, freien Ritualberater/innen keine kirchlichen
Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Kirch-
liche Räumlichkeiten sind solche, die Eigentum
der Kirchgemeinden sind oder von diesen verwal-
tet werden, namentlich Kirchen, Kapellen und
Kirchgemeindehäuser. Nicht gemeint sind Fried-
hof- und Krematorium-Kapellen, welche Einwoh-
ner- oder Friedhofgemeinden verwalten.
3. Berechtigung zum Vollzug gottesdienstlicher
Handlungen
Wer – neben Pfarrerinnen und Pfarrern – in den
Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn welche
gottesdienstlichen Handlungen (Sonntagsgottes-
dienste, Taufe und Abendmahl, Kasualien) voll­
ziehen darf, ist in der «Verordnung über gottes-
dienstliche Handlungen nicht zum Pfarramt
ordinierter Personen» (KES 45.010) geregelt. Der
Synodalrat rät den Kirchgemeinden, in Zweifels-
fällen diese Verordnung oder den Bereich Theolo-
gie (
zu konsultieren.
Bezüglich kirchlicher Bestattungen ist die Ver-
ordnung sehr klar: «Die kirchliche Bestattung ist
ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern vorbehalten»
(Art. 25 Abs. 1). Ausnahmen von dieser Regelung
gelten nur für Lernvikarinnen und -vikare, die ihre
Aufgaben unter der Aufsicht, Anleitung und Ver-
antwortung der für sie zuständigen Ausbildungs-
pfarrperson versehen. Der Grund für diese restrik-
tive Haltung ist, dass Bestattungen in seelsorgerlicher
Hinsicht hohe Anforderungen stellen.
4. Geltende Regelungen betreffend Registrierung
und Publikation von kirchlichen Bestattungen
Die Kirchenordnung sieht vor, dass kirchliche
Handlungen (Taufen, Konfirmationen, Trauungen,
Bestattungen) in die entsprechenden Register ein-
getragen werden (Art. 13). Die Einzelheiten zur
Registrierung sind in der Verordnung über die
kirchlichen Register (KES 41.040) geregelt. Einge-
tragen werden nur gottesdienstliche Handlungen
von dazu befugten Personen. Im Falle von Be­
stattungen können dies nur solche sein, die von
ordinierten und in den bernischen Kirchendienst
aufgenommenen Pfarrerinnen und Pfarrern ver­
antwortet worden sind. Bestattungen durch freie
Ritualbegleiter/innen werden nicht in den Bestat-
tungsrodel der Kirchgemeinde eingetragen.
Analog dazu werden auch nur kirchliche Be-
stattungen in den Publikationen der Kirchgemein-
de (Gemeindeseiten «reformiert.» oder eigene
NEUE BESCHLÜSSE ZUM BESTATTUNGSWESEN
Umgang mit freien Ritualberater/innen in der Kirche
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