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Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2015/2
KURZ
UND
BÜNDIG
KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS
EN
BREF
CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL
Gestützt auf Bestimmungen in der Kirchenverfas-
sung, der Kirchenordnung und das Reglement über
die Verwendung und Verwaltung von kirchlichen
Spenden ist der Synodalrat ermächtigt, den Kirch-
gemeinden die Erhebung und Zweckbestimmung
von gesamtkirchlichen Kollekten vorzuschreiben.
Den Kirchgemeinden bleibt kein Handlungsspiel-
raum, weil die gesamtkirchlichen Kollekten obli-
gatorisch und zeitlich gebunden sind. Gestützt auf
die nachfolgenden Bestimmungen erhalten die
Kirchgemeinden von der Fachstelle Finanzen im
Oktober den Kollektenplan 2016:
Kirchenverfassung, Art. 38 Abs. 1
(Kollekten)
Im Auftrag der Kirchensynode ordnet der Synodal-
rat die Erhebung von Kollekten der Gesamtkirche
an. Er überwacht die Abrechnung und die Ver-
wendung solcher Kollekten.
Kirchenordnung Art. 176 Abs. 7
(Synodalrat, Zuständigkeiten und Aufgaben)
Er ordnet die gesamtkirchlichen Kollekten an und
bestimmt ihren Verwendungszweck.
Reglement über die Verwendung und
Verwaltung von kirchlichen Spenden Art. 4
Abs. 2, Satz 3
(Ankündigung und Bestimmung
der Gottesdienstkollekte)
Der Kollektenplan berücksichtigt die vom Syno-
dalrat oder von den kirchlichen Bezirken angeord-
neten gesamtkirchlichen Kollekten.
Diese Informationen sind schnellstmöglich an die
zuständigen Stellen weiterzuleiten. Dem Synodal-
rat ist bewusst, dass es insbesondere in kleinen
Kirchgemeinden nicht immer möglich ist, die ge-
samtkirchlichen Kollekten zum vorgegebenen
Zeitpunkt durchzuführen. Ein Verzicht auf die
Erhebung von vorgeschriebenen Kollekten kann
nur in absoluten Ausnahmefällen bewilligt wer-
den. Dazu gehören auch die in Zusammenarbeit
mit andern Kirchgemeinden gemeinsam durch-
geführten Gottesdienste mit gesamtkirchlichen
Kollekten. Entsprechende Gesuche sind unbedingt
im Voraus bei der Fachstelle Finanzen einzurei-
chen. Letztere ist aus administrativen Gründen
gezwungen, alle Kirchgemeinden, von denen ei-
nen Monat nach dem Kollekten-Termin keine
Überweisung erfolgt und für die kein Verzicht
bewilligt worden ist, zu mahnen.
Die Fachstelle Finanzen dankt für das entge-
gengebrachte Vertrauen.
Zuständige Stelle:
Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn
Fachstelle Finanzen, Margot Baumann
Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22
T 031 340 24 24
F
Collectes générales de l’Eglise
Plan des collectes 2016
Sur la base des dispositions contenues dans la
Constitution de l’Eglise, le Règlement ecclésias-
tique et le Règlement concernant l’utilisation et
l’administration des offrandes ecclésiales, le
Conseil synodal a le droit d’imposer aux paroisses
l’organisation et l’attribution des collectes géné-
GESAMTKIRCHLICHE KOLLEKTEN
Kollektenplan 2016