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ENSEMBLE 2016/11 —– Kurz und bündig

Im Übrigen gilt aber auch für Inhaberinnen und In­

haber des OekModula-Fachausweises, dass «die Kirchge-

meinden» nur «Personen als Katechetinnen und Katecheten

anstellen» dürfen, «die durch die Reformierten Kirchen

Bern-Jura-Solothurn zum katechetischen Amt beauftragt

sind» (Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die kirchliche Unter-

weisung im deutschsprachigen Gebiet der Reformierten

Kirchen Bern-Jura-Solothurn und über das katechetische

Amt vom 13. Dezember 2012 [KES 44.010]). OekModula-Absolventinnen und -Absolventen bedürfen somit (wie die

übrigen Katechetinnen und Katecheten) der Beauftragung,

um ihr kirchliches Amt wahrzunehmen.

Die Verordnungsänderungen werden auf den 1. August

2016 in Kraft treten. Die angepassten Verordnungen kön-

nen ab diesem Zeitpunkt unter den Nummern KES 44.010,

KES 45.010 sowie KES 45.020 in der Kirchlichen Erlasssamm-

lung

(www.refbejuso.ch

; Rubrik «Erlasse») eingesehen

werden.

Als Papierausdruck können die Rechtstexte auch be-

stellt werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn,

Zentrale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern

22 (bitte adressiertes Rückantwortcouvert beilegen).

SYNODE

Ergänzungswahlen 2016; Wahlanordnung des Synodalrats

Im Rahmen der diesjährigen Ergänzungswahlen hat der

Synodalrat am 30. Juni 2016 (mit sofortigem Inkrafttreten)

die folgende Anordnung erlassen:

Wahlanordnung über die Ergänzungswahlen

in die Synode (Herbst/Winter 2016)

Der Synodalrat,

in Berücksichtigung, dass im Gebiet der Evangelisch-

reformierten Kirche des Kantons Bern 8 Synodesitze vakant

sind, nämlich aus den Bezirken Solothurn (1), Seeland (2),

Oberaargau (1), Bern-Stadt (1), Thun (1), Frutigen-Nieder-

simmental (1) und Interlaken-Oberhasli (1),

zum Zweck, an der Synodesession vom 6./7. Dezember

2016 die Ergänzungswahlen zu erwahren und damit die

Synode zu komplettieren,

gestützt auf Art. 63 Abs. 3 Gesetz über die bernischen

Landeskirchen vom 6. Mai 1945

1

, Art. 2 Abs. 2 Übereinkunft

zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die

kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten

Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke So-

lothurn, Lebern und Kriegstetten vom 23. Dezember 1958

2

und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Ergänzungswah-

len in die Synode (Synodewahlreglement) vom 28. Mai

2013

3

,

beschliesst,

Art. 1 Rücktrittserklärung

Rücktrittserklärungen von Synodalen, die erst nach dem

15. Juni 2016 erfolgen, werden nicht im diesjährigen Ergän-

zungswahlverfahren berücksichtigt (Art. 5 Abs. 1 Synode-

wahlreglement).

Art. 2 Koordination

1 Der Bezirksvorstand koordiniert das Vorgehen beim Eru-

ieren des Sitzanspruchs und ist bestrebt, im Konfliktfall

eine Einigung herbeizuführen.

2 Er legt fest, innert welcher Frist die Kirchgemeinden

ihre Wahlvorschläge einreichen müssen.

Art. 3 Wahlvorschlag

1 Enthält das Organisationsreglement des Bezirks keine

andere Festlegung, so stellt das zuständige Organ der

Kirchgemeinde einen Wahlvorschlag auf.

2 Es können nur wahlfähige Personen vorgeschlagen wer-

den

4

.

3 Der Wahlvorschlag ist dem Bezirk spätestens am 12. Au-

gust 2016 mitzuteilen, falls der Bezirksvorstand keine

andere Festlegung getroffen hat.

Art. 4 Durchführung der Wahl

1 Gemäss den Bestimmungen des Bezirks nimmt die Be-

zirkssynode oder der Bezirksvorstand bis zum 19. Sep-

tember 2016 die Ergänzungswahl vor.

2 Werden nicht mehr Vorschläge eingereicht als Personen

zu wählen sind, kann das Wahlorgan die Vorgeschlage-

nen als still gewählt erklären.

Art. 5 Wahlanzeige, Nichtannahmeerklärung

1 Die Wahl wird der betroffenen Person umgehend schrift-

lich mitgeteilt.

2 Die gewählte Person kann innert fünf Tagen nach Erhalt

der Wahlanzeige gegenüber dem Wahlorgan erklären,

dass sie die Wahl nicht annimmt.

Art. 6 Mitteilung an Synodalrat

1 Der Bezirk stellt innert 10 Tagen nach Durchführung der

Wahl, spätestens aber bis zum 10. Oktober 2016, der Kir-

chenkanzlei

5

der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solo-

thurn ein Doppel des Wahlprotokolls

6

sowie allfällige

Nichtannahmeerklärungen zu.

2 Fand eine geheime Wahl statt, so sind die Wahlzettel

oder -listen in versiegelter Form beizulegen.

1

BSG 410.11.

2

BSG 411.232.12.

3

KES 21.220.

4

Zur Wahlfähigkeit vgl. Art. 7 Verfassung der Evangelisch-reformierten

Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 (KES 11.010) und Art. 2

Reglement über die Ergänzungswahlen in die Synode vom 28. Mai 2013

(Synodewahlreglement; KES 21.220).

5

Adresse: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Kirchenkanzlei, Alten-

bergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22.

6

Zum Wahlprotokoll vgl. Art. 9 Synodewahlreglement.