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Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2017/16
KURZ
UND
BÜNDIG
KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS
EN
BREF
CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL
NEUE VERORDNUNG VOM 15. DEZEMBER 2016
Verwendung des Kredits «Leitungspersonen
von Migrationskirchen»
Der Synodalrat hat an seiner Sitzung vom 15. Dezember
2016 die Verordnung über die Verwendung des Kredits
«Leitungspersonen von Migrationskirchen» verabschiedet.
Der Kredit zur finanziellen Unterstützung für Leitungs-
personen von Migrationskirchen geht auf einen Beschluss
der Sommersynode 2016 zurück. Er soll die besondere
kirchliche Beziehung und Verbundenheit zu jenen Migra-
tionskirchen ausdrücken, die den Reformierten Kirchen
Bern-Jura-Solothurn konfessionell nahestehen. Mit den
ausgewählten Migrationskirchen soll demnach ein Schritt
zu einem verbindlicheren geschwisterlichen Miteinander
getan werden, was geeignete Auswahlkriterien auf Ver-
ordnungsebene voraussetzt.
Entsprechend hat der Synodalrat in der Verordnung
über die Verwendung des Kredits «Leitungspersonen von
Migrationskirchen» festgelegt, dass nur Migrationskirchen
und ihre Leitungspersonen unterstützt werden können,
die sich durch eine besondere Nähe zu den Reformierten
Kirchen Bern-Jura-Solothurn auszeichnen. Anhand ver-
schiedener Kriterien (Art. 3) wird präzisiert, dass sie öku-
menisch bzw. reformiert verortet sein müssen und den
Kontakt mit den lokalen evangelisch-reformierten Kirch-
gemeinden suchen sollen. Sie haben sodann aktiv Inte
grationsarbeit zu leisten und grundrechtliche Gewährleis-
tungen zu respektieren. Ausgewählte Migrationskirchen
sind zudem als Vereine organisiert, stützen ihre Entschei-
dungen demokratisch ab und sind finanziell transparent.
Sie weisen eine gewisse Grösse auf und sind im Gebiet der
Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn verankert. Des
Weiteren gilt für die begünstigten Leitungspersonen, dass
sie bereit sein müssen, sich verbindlich an einem regel-
mässigen theologischen Austausch mit Vertreterinnen und
Vertretern der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn
zu beteiligen.
Pro Jahr können maximal Fr. 12 000.– pro Migrations
kirche gesprochen werden (Art. 4). Es besteht kein Rechts-
anspruch auf Unterstützung (Art. 5 Abs. 1). Mit jeder
begünstigten Migrationskirche wird eine Vereinbarung
abgeschlossen, in der die gegenseitigen Rechte und Ver-
pflichtungen festgehalten sind (Art. 5 Abs. 2). Die Migrati-
onskirche muss belegen, dass sie den ausbezahlten Betrag
entsprechend seiner Zweckbestimmung unverzüglich an
ihre Leitungsperson für deren kirchliche Leitungsaufgaben
weitergeleitet hat (Art. 5 Abs. 4). Sie oder ihre Leitungsper-
son ist zur sofortigen Rückerstattung des ausbezahlten
Betrags verpflichtet, wenn im Gesuchsverfahren unwahre
Angaben gemacht worden sind, der gewährte Betrag nicht
für die Leitungsaufgaben der Leitungsperson verwendet
wird oder die erwähnte Vereinbarung nicht eingehalten
wird (Art. 6).
Die Verordnung über die Verwendung des Kredits «Lei-
tungspersonen von Migrationskirchen» ist am 1. Januar
2017 in Kraft getreten. Sie lässt sich unter der KES-Nummer
63.235 auf
www.refbejuso.ch(Rubrik «Recht», «Kirchliche
Erlasssammlung») abrufen.
Als Papierausdruck kann die Verordnung auch bestellt
werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zen-
trale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22
(bitte adressiertes Rückantwortcouvert beilegen).
N O U V E L L E O R D O N N A N C E
D U 1 5 D É C E M B R E 2 0 1 6
Utilisation du crédit «Personnes assumant
une fonction dirigeante dans les Eglises issues
de la migration»
Dans sa séance du 15 décembre 2016, le Conseil synodal a
adopté l’ordonnance relative à l’utilisation du crédit «Per-
sonnes assumant une fonction dirigeante dans les Eglises
issues de la migration».
Le crédit pour le soutien financier des personnes assu-
mant une fonction dirigeante dans les Eglises issues de la
migration repose sur une décision du Synode d’été 2016. Il
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