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Kurz und bündig —– ENSEMBLE 2017/16

KURZ

UND 

BÜNDIG

KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS

EN

BREF

CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL

NEUE VERORDNUNG VOM 15. DEZEMBER 2016

Verwendung des Kredits «Leitungspersonen

von Migrationskirchen»

Der Synodalrat hat an seiner Sitzung vom 15. Dezember

2016 die Verordnung über die Verwendung des Kredits

«Leitungspersonen von Migrationskirchen» verabschiedet.

Der Kredit zur finanziellen Unterstützung für Leitungs-

personen von Migrationskirchen geht auf einen Beschluss

der Sommersynode 2016 zurück. Er soll die besondere

kirchliche Beziehung und Verbundenheit zu jenen Migra-

tionskirchen ausdrücken, die den Reformierten Kirchen

Bern-Jura-Solothurn konfessionell nahestehen. Mit den

ausgewählten Migrationskirchen soll demnach ein Schritt

zu einem verbindlicheren geschwisterlichen Miteinander

getan werden, was geeignete Auswahlkriterien auf Ver-

ordnungsebene voraussetzt.

Entsprechend hat der Synodalrat in der Verordnung

über die Verwendung des Kredits «Leitungspersonen von

Migrationskirchen» festgelegt, dass nur Migrationskirchen

und ihre Leitungspersonen unterstützt werden können,

die sich durch eine besondere Nähe zu den Reformierten

Kirchen Bern-Jura-Solothurn auszeichnen. Anhand ver-

schiedener Kriterien (Art. 3) wird präzisiert, dass sie öku-

menisch bzw. reformiert verortet sein müssen und den

Kontakt mit den lokalen evangelisch-reformierten Kirch-

gemeinden suchen sollen. Sie haben sodann aktiv Inte­

grationsarbeit zu leisten und grundrechtliche Gewährleis-

tungen zu respektieren. Ausgewählte Migrationskirchen

sind zudem als Vereine organisiert, stützen ihre Entschei-

dungen demokratisch ab und sind finanziell transparent.

Sie weisen eine gewisse Grösse auf und sind im Gebiet der

Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn verankert. Des

Weiteren gilt für die begünstigten Leitungspersonen, dass

sie bereit sein müssen, sich verbindlich an einem regel-

mässigen theologischen Austausch mit Vertreterinnen und

Vertretern der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn

zu beteiligen.

Pro Jahr können maximal Fr. 12 000.– pro Migrations­

kirche gesprochen werden (Art. 4). Es besteht kein Rechts-

anspruch auf Unterstützung (Art. 5 Abs. 1). Mit jeder

begünstigten Migrationskirche wird eine Vereinbarung

abgeschlossen, in der die gegenseitigen Rechte und Ver-

pflichtungen festgehalten sind (Art. 5 Abs. 2). Die Migrati-

onskirche muss belegen, dass sie den ausbezahlten Betrag

entsprechend seiner Zweckbestimmung unverzüglich an

ihre Leitungsperson für deren kirchliche Leitungsaufgaben

weitergeleitet hat (Art. 5 Abs. 4). Sie oder ihre Leitungsper-

son ist zur sofortigen Rückerstattung des ausbezahlten

Betrags verpflichtet, wenn im Gesuchsverfahren unwahre

Angaben gemacht worden sind, der gewährte Betrag nicht

für die Leitungsaufgaben der Leitungsperson verwendet

wird oder die erwähnte Vereinbarung nicht eingehalten

wird (Art. 6).

Die Verordnung über die Verwendung des Kredits «Lei-

tungspersonen von Migrationskirchen» ist am 1. Januar

2017 in Kraft getreten. Sie lässt sich unter der KES-Nummer

63.235 auf

www.refbejuso.ch

(Rubrik «Recht», «Kirchliche

Erlasssammlung») abrufen.

Als Papierausdruck kann die Verordnung auch bestellt

werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zen-

trale Dienste, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22

(bitte adressiertes Rückantwortcouvert beilegen).

N O U V E L L E O R D O N N A N C E

D U 1 5 D É C E M B R E 2 0 1 6

Utilisation du crédit «Personnes assumant

une fonction dirigeante dans les Eglises issues

de la migration»

Dans sa séance du 15 décembre 2016, le Conseil synodal a

adopté l’ordonnance relative à l’utilisation du crédit «Per-

sonnes assumant une fonction dirigeante dans les Eglises

issues de la migration».

Le crédit pour le soutien financier des personnes assu-

mant une fonction dirigeante dans les Eglises issues de la

migration repose sur une décision du Synode d’été 2016. Il

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