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ENSEMBLE 2017/15 —– Kurz und bündig
KURZ
UND
BÜNDIG
KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS
EN
BREF
CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL
LIEGENSCHAFTSVERORDNUNG (LIV) VOM 20. OKTOBER 2016 (KES 63.350)
Vermietung und Finanzierung der Liegenschaften
Pavillonweg 5 und 7, Bern
Vor mehr als 20 Jahren erwarben die Reformierten Kirchen
Bern-Jura-Solothurn durch eine Erbschaft das Eigentum an
den Liegenschaften Pavillonweg 5 und 7 in Bern. Die beiden
im kantonalen Inventar der erhaltenswerten Bauten ver-
zeichneten Stadtvillen sind kürzlich umfassend saniert
worden. In der Liegenschaft Nr. 5 befinden sich eine unab-
hängige 3-Zimmer-Wohnung sowie eine «offene Wohnein-
heit», die sich für eine Studierenden-Wohngemeinschaft
eignet. Im Haus Nr. 7 wurden hingegen drei voneinander
unabhängige 3-Zimmer-Wohnungen geschaffen. Alle
Wohneinheiten sollen zu günstigen Mietpreisen angeboten
werden. Die Vermietung von Wohnraum zu gezielt herab-
gesetztem Preis entspricht dem sozialen Auftrag unserer
Kirche. Alle Wohnungen konnten unter Einhaltung der
Zuschlagskriterien im August 2016 vermietet werden. Damit
die Kriterien zur Vermietung auch in Zukunft gleich ange-
wendet werden und damit klar ist, wie vorgegangen wer-
den muss, wenn die Berechtigung zur Verbilligung entfällt,
hat der Synodalrat an seiner Sitzung vom 20. Oktober 2016
die Liegenschaftsverordnung (LiV) erlassen.
Gemäss der LiV sind für die 3-Zimmer-Wohnungen Per-
sonen mit Schweizer Bürgerrecht und Ausländer mit Aus-
weis B, C oder F (Art. 3 LiV) mietberechtigt, wobei Alleiner-
ziehende Vorrang haben vor Paaren mit Kindern, Paare mit
Kindern vor Ehe- und Konkubinatspaaren sowie registrier-
ten Partnerinnen und Partnern und Letztere vor Einzelper-
sonen (Art. 8 LiV). Das massgebende Einkommen aller
steuerpflichtigen Bewohnerinnen und Bewohner darf zu-
sammengerechnet einen gewissen Schwellenwert nicht
überschreiten (zz. CHF 40 000 für 1- bis 2-Personen-Haushalt;
CHF 48 000 für 3-Personen-Haushalt; CHF 55 000 für grös-
sere Haushalte [Art. 9 Abs. 1 LiV]). Es setzt sich zusammen
aus dem steuerbaren Einkommen und 10 % des steuerbaren
Vermögens (Art. 9 Abs. 2 LiV). Die Mietberechtigung wird
alle zwei Jahre auf der Grundlage der Steuerveranlagungen
überprüft (Art. 10 Abs. 1 LiV). Übersteigt das massgebende
Einkommen die geltende Einkommensschwelle um 10 %, so
entfällt die Mietberechtigung (Art. 10 Abs. 2 LiV). Der Weg-
fall der Mietberechtigung löst die Kündigung des Mietver-
hältnisses mit einer Frist von 12 Monaten aus (Art. 10 Abs.
3 LiV).
Besondere Bestimmungen gelten für die Studierenden-
WG. Nach der LiV besteht folgende Zuschlagsreihenfolge:
Studierende im Monofach Theologie mit Schwerpunkt in
evangelischer Theologie an der Universität Bern geniessen
Vorrang gegenüber Studierenden der Religionswissenschaf-
ten oder Studierenden an der Fachhochschule für Soziale
Arbeit; Studierende der Religionswissenschaften und Stu-
dierende an der Fachhochschule für Soziale Arbeit werden
Studierenden aller weiteren Studienrichtungen vorgezogen
(Art. 6 LiV).
Die Bestimmungen der Liegenschaftsverordnung sind
integrierter Bestandteil der Mietverträge, sofern sie das
Mietverhältnis betreffen. Auf den Mietverträgen wird jeweils
ein entsprechender Verweis angebracht (Art. 1 Abs. 2 LiV).
Das Datum des Inkrafttretens der neuen Verordnung ist
vom Synodalrat rückwirkend auf den 1. August 2016 fest-
gelegt worden. Die Liegenschaftsverordnung kann unter
der Nummer KES 63.350 in der Kirchlichen Erlasssammlung
(www.refbejuso.ch; Rubrik «Erlasse») eingesehen werden.
Als Papierausdruck kann der Rechtstext auch bestellt
werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zen-
trale Dienste, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressiertes
Rückantwortcouvert beilegen).
O R D O N N A N C E S U R L E S P RO P R I É T É S
I M M O B I L I È R E S ( O P I M ) D U 2 0 O C TO B R E
2 0 1 6 ( R L E 6 3 . 3 5 0 )
Ordonnance relative à la mise en location
et au financement des bâtiments situés
Pavillonweg 5 / 7, Berne
Il y a plus de 20 ans, les Eglises réformées Berne-Jura-Soleure recevaient en héritage la propriété des bâtiments
Pavillonweg 5 et 7 à Berne. Les deux édifices inscrits dans
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