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ENSEMBLE 2017/15 —– Kurz und bündig

KURZ

UND 

BÜNDIG

KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS

EN

BREF

CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL

LIEGENSCHAFTSVERORDNUNG (LIV) VOM 20. OKTOBER 2016 (KES 63.350)

Vermietung und Finanzierung der Liegenschaften

Pavillonweg 5 und 7, Bern

Vor mehr als 20 Jahren erwarben die Reformierten Kirchen

Bern-Jura-Solothurn durch eine Erbschaft das Eigentum an

den Liegenschaften Pavillonweg 5 und 7 in Bern. Die beiden

im kantonalen Inventar der erhaltenswerten Bauten ver-

zeichneten Stadtvillen sind kürzlich umfassend saniert

worden. In der Liegenschaft Nr. 5 befinden sich eine unab-

hängige 3-Zimmer-Wohnung sowie eine «offene Wohnein-

heit», die sich für eine Studierenden-Wohngemeinschaft

eignet. Im Haus Nr. 7 wurden hingegen drei voneinander

unabhängige 3-Zimmer-Wohnungen geschaffen. Alle

Wohneinheiten sollen zu günstigen Mietpreisen angeboten

werden. Die Vermietung von Wohnraum zu gezielt herab-

gesetztem Preis entspricht dem sozialen Auftrag unserer

Kirche. Alle Wohnungen konnten unter Einhaltung der

Zuschlagskriterien im August 2016 vermietet werden. Damit

die Kriterien zur Vermietung auch in Zukunft gleich ange-

wendet werden und damit klar ist, wie vorgegangen wer-

den muss, wenn die Berechtigung zur Verbilligung entfällt,

hat der Synodalrat an seiner Sitzung vom 20. Oktober 2016

die Liegenschaftsverordnung (LiV) erlassen.

Gemäss der LiV sind für die 3-Zimmer-Wohnungen Per-

sonen mit Schweizer Bürgerrecht und Ausländer mit Aus-

weis B, C oder F (Art. 3 LiV) mietberechtigt, wobei Alleiner-

ziehende Vorrang haben vor Paaren mit Kindern, Paare mit

Kindern vor Ehe- und Konkubinatspaaren sowie registrier-

ten Partnerinnen und Partnern und Letztere vor Einzelper-

sonen (Art. 8 LiV). Das massgebende Einkommen aller

steuerpflichtigen Bewohnerinnen und Bewohner darf zu-

sammengerechnet einen gewissen Schwellenwert nicht

überschreiten (zz. CHF 40 000 für 1- bis 2-Personen-Haushalt;

CHF 48 000 für 3-Personen-Haushalt; CHF 55 000 für grös-

sere Haushalte [Art. 9 Abs. 1 LiV]). Es setzt sich zusammen

aus dem steuerbaren Einkommen und 10 % des steuerbaren

Vermögens (Art. 9 Abs. 2 LiV). Die Mietberechtigung wird

alle zwei Jahre auf der Grundlage der Steuerveranlagungen

überprüft (Art. 10 Abs. 1 LiV). Übersteigt das massgebende

Einkommen die geltende Einkommensschwelle um 10 %, so

entfällt die Mietberechtigung (Art. 10 Abs. 2 LiV). Der Weg-

fall der Mietberechtigung löst die Kündigung des Mietver-

hältnisses mit einer Frist von 12 Monaten aus (Art. 10 Abs.

3 LiV).

Besondere Bestimmungen gelten für die Studierenden-

WG. Nach der LiV besteht folgende Zuschlagsreihenfolge:

Studierende im Monofach Theologie mit Schwerpunkt in

evangelischer Theologie an der Universität Bern geniessen

Vorrang gegenüber Studierenden der Religionswissenschaf-

ten oder Studierenden an der Fachhochschule für Soziale

Arbeit; Studierende der Religionswissenschaften und Stu-

dierende an der Fachhochschule für Soziale Arbeit werden

Studierenden aller weiteren Studienrichtungen vorgezogen

(Art. 6 LiV).

Die Bestimmungen der Liegenschaftsverordnung sind

integrierter Bestandteil der Mietverträge, sofern sie das

Mietverhältnis betreffen. Auf den Mietverträgen wird jeweils

ein entsprechender Verweis angebracht (Art. 1 Abs. 2 LiV).

Das Datum des Inkrafttretens der neuen Verordnung ist

vom Synodalrat rückwirkend auf den 1. August 2016 fest-

gelegt worden. Die Liegenschaftsverordnung kann unter

der Nummer KES 63.350 in der Kirchlichen Erlasssammlung

(www.refbejuso.ch

; Rubrik «Erlasse») eingesehen werden.

Als Papierausdruck kann der Rechtstext auch bestellt

werden bei: Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn, Zen-

trale Dienste, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressiertes

Rückantwortcouvert beilegen).

O R D O N N A N C E S U R L E S P RO P R I É T É S

I M M O B I L I È R E S ( O P I M ) D U 2 0 O C TO B R E

2 0 1 6 ( R L E 6 3 . 3 5 0 )

Ordonnance relative à la mise en location

et au financement des bâtiments situés

Pavillonweg 5 / 7, Berne

Il y a plus de 20 ans, les Eglises réformées Berne-Jura-Soleure recevaient en héritage la propriété des bâtiments

Pavillonweg 5 et 7 à Berne. Les deux édifices inscrits dans

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