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ENSEMBLE 2016/5 —– Kurz und bündig
Anlässlich der Sommersession vom 26./27. Mai 2015
hat die Synode neue Liturgien für Ordinations- und
Beauftragungsgottesdienste im deutschsprachi-
gen und französischsprachigen Teil des Synodal-
verbandes beschlossen (vgl. Kreisschreiben 2015
7/8, Ziff. 3).
Hiergegen ist kein Referendum erhoben wor-
den. Der Synodalrat hat deshalb am 17. Dezember
2015 beschlossen, dass die neuen Liturgien auf den
1. Januar 2016 in Kraft treten (vgl. Art. 8 Abs. 2 des
Abstimmungsreglements [KES 21.210]).
Der Berechnungsmodus und die Zahlungsmodali-
täten für die Abgaben der Kirchgemeinden an den
Synodalverband sind im Beschluss betreffend Ab-
gaben der Bernischen Kirchgemeinden an den
Synodalverband vom 7. Dezember 1999 (KES 61.110)
festgelegt. Vor Inkrafttreten des geltenden Be-
schlusses waren die Abgaben an den Synodalver-
band nur mit einer einzigen Zahlung zu be
gleichen. Mit der Änderung per 1. Januar 2000
(Rechnungsstellung bis Ende März und Zahlung
in zwei Raten, nämlich bis Ende April und bis
Ende
August) wurde damals vor allem den Bedürfnissen
der gesamtkirchlichen Dienste Rechnung ge
tragen, um allfällige Liquiditätsengpässe zu ver-
meiden. Allerdings zeigte sich, dass die Kirchge-
meinden einen ganz anderen Liquiditätsverlauf
aufweisen. In der Wintersession 2015 hat nun die
Synode dem Anliegen der Kirchgemeinden Rech-
nung getragen: Nebst geringfügigen Änderungen
im Bereich der Datenbeschaffung (Verfügbarkeit
der Steuerdaten direkt bei der Kantonalen Steuer-
verwaltung) sowie im Vorgehen zur Berechnung
der Beiträge (Anrechnung des Aufwandes für die
Registerführung) betrifft der hauptsächliche Än-
derungsgegenstand den Zeitpunkt der Beitrags-
zahlungen an den Synodalverband. Mit der Teilre-
vision erhalten die gesamtkirchlichen Dienste den
Auftrag, die Zahlungstermine den Zahlungsein-
gängen in den Kirchgemeinden besser anzupassen.
Vorbehältlich von Verfahrensänderungen der
kantonalen Steuerverwaltung hat die Synode ab
2016 folgende Fälligkeitstermine festgelegt:
1. Rate 40 % des Jahresbeitrages, fällig 30. Juni
2. Rate 30 % des Jahresbeitrages, fällig 30. Sept.
3. Rate 30 % des Jahresbeitrages, fällig 31. Dez.
Die Zahlungsfrist wird weiterhin jeweils
30 Tage betragen. Mit dieser Regelung sollte es
möglich sein, dass die Kirchgemeinden ihre Bei-
träge fristgerecht bezahlen können, und dadurch
Mahnungen und das Verrechnen von Verzugszin-
sen zu vermindern.
Referendumspublikation
Anlässlich der Synodesession vom 8./9. Dezember
2015 (Traktandum 22) sind folgende Änderungen
im Beschluss betreffend Abgaben der Bernischen
Kirchgemeinden an den Synodalverband vom
7. Dezember 1999 (KES 61.110) beschlossen worden
(im Text fett, kursiv und unterstrichen dargestellt):
Die Kirchensynode, gestützt auf Art. 59 Abs. 1
des Gesetzes über die bernischen Landeskirchen
vom 6. Mai 1945 und Art. 37 Abs. 2 und 3 der Ver-
fassung der evangelisch-reformierten Landeskir-
che des Kantons Bern vom 19. März 1946, auf
Antrag des Synodalrates, beschliesst:
Die Beiträge der Bernischen Kirchgemeinden
an den Synodalverband werden
wie folgt be
rechnet:
– Berechnungsbasis bildet der dem Beitragsjahr
um zwei Jahre zurückliegende Ertrag aus den
Kirchensteuern, nach Abzug der vom Kanton in
Rechnung gestellten Inkassoprovision
und der
Pauschalentschädigung für die Registerfüh
rung.
F
Nouvelle liturgie pour la consécration
et la reconnaissance de ministère
Entrée en vigueur
Lors de la session d’été du 26/27 mai 2015, le synode
a adopté les liturgies pour les cultes de consécra-
tion et de reconnaissance de ministère tant pour
la partie de langue allemande que pour la partie
francophone de l’Union synodale (cf. circulaire du
Conseil synodal 2015 7/8, N
o
3).
Aucun référendum a été demandé contre ces
nouvelles liturgies. Lors de la session du 17 dé-
cembre 2015, le Conseil synodal a donc décidé de
les mettre en vigueur le 1
er
janvier 2016 (cf. art. 8,
al. 2 du règlement sur les votations [RLE 21.210]).
NEUE LITURGIEN FÜR ORDINATION UND BEAUFTRAGUNG
Inkrafttreten
TEILREVISION DES BESCHLUSSES BETREFFEND ABGABEN DER BERNISCHEN KIRCHGEMEINDEN
AN DEN SYNODALVERBAND VOM 7. DEZEMBER 1999 (KES 61.110)
Referendumspflichtiger Beschluss der Wintersynode 2015