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ENSEMBLE 2016/5 —– Kurz und bündig
KURZ
UND
BÜNDIG
KREISSCHREIBEN DES SYNODALRATS
EN
BREF
CIRCULAIRE DU CONSEIL SYNODAL
Infolge des sich abzeichnenden Pfarrerinnen- und
Pfarrermangels erteilte die Synode in der Winter-
session 2013 dem Synodalrat den Auftrag, ein Kon-
zept für die Durchführung eines einmaligen Inten-
sivstudiums Theologie für Akademikerinnen und
Akademiker mit Berufsziel Pfarramt (ITHAKA Pfarr-
amt) zu erarbeiten. Das Konzept des Intensivstudi-
ums sieht unter anderem vor, die Studierenden
grundsätzlich nach den Bestimmungen des gel-
tenden Stipendienreglements vom 15. Juni 1993
(KES 58.010) finanziell zu unterstützen. Da sich das
Angebot vorwiegend an einen Personenkreis im
Alter zwischen 30 und 45 Jahren richtet, beschloss
die Synode im Winter 2014 eine Sonderbestim-
mung für ITHAKA-Absolvierende, die es dem Syn-
odalrat ermöglicht, von der Alterslimite 35 abzu-
weichen. Inzwischen haben 20 Personen das
Intensivstudium begonnen. Nebst weiteren Bedin-
gungen ist die Gewährung von Stipendien an die
Voraussetzung geknüpft, dass die Gesuchstellen-
den seit mindestens zwei Jahren im Kirchengebiet
wohnhaft sind (sog. Prinzip des stipendienrechtli-
chen Wohnsitzes). Einige der ins Intensivstudium
Aufgenommenen waren indessen zum Zeitpunkt
des Aufnahmeverfahrens ausserhalb des Kirchen-
gebietes wohnhaft und hätten auch mit einem
Umzug in das Kirchengebiet die nötigen Voraus-
setzungen für die Gewährung eines Stipendiums
nicht erfüllt (Zweijahresfrist). Gleichzeitig war es
den Studierenden aber nicht möglich, an ihrem
Wohnsitz in den Genuss von Stipendiengeldern zu
gelangen; einerseits weil es sich um eine Zweitaus-
bildung handelt, andererseits weil die andern Kan-
tonalkirchen das Intensivstudium – nicht zuletzt
wegen der Pfarramtsverpflichtung – mit eigenen
Stipendien nicht unterstützen können.
Um Interessierte mit Wohnsitz ausserhalb des
Kirchengebietes vom Intensivstudium nicht aus-
zuschliessen, beschloss die Synode in ihrer Win-
tersession 2015 eine Ausnahmeregelung in Ergän-
zung von Artikel 4 des Stipendienreglements:
Neu Artikel 4 Absatz 3
«In begründeten Fällen kann der Synodalrat
vom Erfordernis des stipendienrechtlichen Wohn-
sitzes nach Absatz 1 und 2 abweichen.»
Die offene Formulierung der neuen Bestim-
mung gibt dem Synodalrat die Möglichkeit, auch
in andern Ausnahmefällen vom stipendienrecht-
lichen Wohnsitzprinzip abzuweichen, etwa dann,
wenn Studierende auf Studienbeginn aus dem
Ausland ins Kirchengebiet ziehen und somit nicht
vom einem bisherigen Wohnsitzkanton Stipendien
beantragen können. Auch derart gelagerte Fälle
würden unter die neue Bestimmung in Absatz 3
fallen und könnten fallweise unter Beachtung der
Rechtsgleichheit beurteilt und durch Synodalrats-
beschluss bewilligt werden.
Das Datum des Inkrafttretens der neuen Be-
stimmung ist von der Synode auf den 1. Januar 2016
festgesetzt worden ist. Der Beschluss kann unter
der Nummer KES 58.010 in der Kirchlichen Erlass-
sammlung (
www.refbejuso.ch; Rubrik «Erlasse»)
eingesehen werden.
Als Papierausdruck können die Rechtstexte
auch bestellt werden bei: Reformierte Kirchen
Bern-Jura-Solothurn, Zentrale Dienste, Altenberg-
strasse 66, Postfach, 3000 Bern 22 (bitte adressier-
tes Rückantwortcouvert beilegen).
STIPENDIENREGLEMENT VOM 15. JUNI 1993 (KES 58.010)
Revision des Reglements für die Gewährung
von Ausbildungsbeiträgen