Kirche und Staat
In allen drei Kantonen des Kirchengebietes - Bern, Jura und Solothurn - sind die Kirchen vom Staat anerkannte Institutionen des öffentlichen Rechts.
Eine besonders enge Verbindung von Kirche und Staat besteht im Kanton Bern. Dieser kennt als einziger Kanton der Schweiz eine eigentliche Kirchendirektion und bestellt in vollzeitlicher Anstellung, ausgestattet mit der nötigen Sekretariatskapazität, einen Delegierten für kirchliche Angelegenheiten.
Innere und äussere kirchliche Angelegenheiten
Zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Kirche und Staat wird unterschieden zwischen den inneren und den äusseren Angelegenheiten. Diese Unterscheidung geht zurück auf den Berner Synodus von 1532 und hat sich bis auf den heutigen Tag bewährt. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Landeskirchen ihre inneren Angelegenheiten und ihre Vermögensverwaltung selbständig regeln.
Zu den inneren kirchlichen Angelegenheiten gehört alles, was sich auf die Wortverkündigung, die Lehre, die Seelsorge, auf Gottesdienst und Sakramente sowie auf die religiöse Aufgabe der Landeskirchen, des Pfarramtes und der Kirchgemeinden, die Diakonie und die Mission bezieht.
Die Kompetenzen des Staates
Die äusseren Angelegenheiten, die in die Kompetenz des Staates fallen, betreffen vornehmlich die Pfarrstellen und die Umschreibung der Kirchgemeinden. Das vom Grossen Rat erlassene Kirchengesetz will, dass der Regierungsrat im Einvernehmen mit dem Synodalrat die Pfarrstellen bewirtschaftet, dass über die Aufnahme in den bernischen Kirchendienst die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion entscheidet, dass wählbar an öffentliche Kirchgemeinden und an öffentliche Anstalten nur ordinierte Geistliche sind, die zuvor in den bernischen Kirchendienst aufgenommen worden sind, dass die Pfarrerinnen und Pfarrer von den Kirchgemeindeversammlungen zu wählen sind. Es bezeichnet den Synodalrat ausdrücklich als die oberste Vollzugs-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde der Kirche und verlangt von der Kirchensynode, dass sie auf Grund der kantonalen Gesetzgebung zur Ordnung der inneren kirchlichen Angelegenheiten eine Kirchenverfassung erlässt und diese den kirchlichen Stimmberechtigten unterbreitet. Ebenfalls auf dem Weg des Gesetzes ermächtigt der Staat die Kirchgemeinden, Kirchensteuern zu erheben.
Die Zusammenarbeit von Kirche und Staat
Das Verhältnis von Kirche und Staat ist nicht nur eine Frage der Abgrenzung der Kompetenzen, sondern zeichnet sich in allen drei Kantonen des Kirchengebiets aus durch eine enge Zusammenarbeit. Die Kirche verpflichtet sich selbst, zum Wohl der Menschen partnerschaftlich mit dem Staat und seinen Behörden zusammen zu arbeiten.
Sie unterstützt den Staat in seiner Aufgabe, für Recht und Frieden zu sorgen und erinnert ihn an die Grenzen, die ihm, wie jeder menschlichen Ordnung, durch Gottes Reich und durch das an Gottes Wort gebundene Gewissen gesetzt sind. Sie weiss sich verantwortlich für Verkündigung, Seelsorge und Diakonie in den öffentlichen Institutionen wie Schule, Universität, Spitälern, Heimen, Untersuchungsgefängnissen und Strafanstalten. Sie unterstützt den Verkündigungs- und Seelsorgedienst ihrer Pfarrerinnen und Pfarrer an den Angehörigen der Armee.
Gleiches gilt für die Kirchgemeinden. Diese werden von der Synode angewiesen, wo immer es dem Wohl der Menschen dient, mit den Behörden und Ämtern der Einwohnergemeinden, namentlich mit den Fürsorge- und Beratungsstellen und den Schulen, sowie mit anderen sozialen, gemeinnützigen und kulturellen Institutionen und Verbänden zusammen zu arbeiten, die politischen Behörden bei der Lösung schwieriger Aufgaben wie der Betreuung von Suchtkranken, der Integration von Ausländerinnen und Ausländern oder der Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen zu unterstützen.
Auch die Pfarrschaft trägt das Ihrige dazu bei. Sie wird vom Synodalrat dazu ermuntert, mit den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinde oder andern Dritten zusammen zu arbeiten, wo Staat und Kirche gemeinsame Aufgaben wahrnehmen.
Die kirchlichen Dienste und die staatlichen Direktionen
Im Kanton Bern bestehen seitens der Kirche zu allen Direktionen der Regierung Beziehungen der Zusammenarbeit. Sie betreffen im Verhältnis
- zur Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die Kirchgemeinden und die Pfarrstellen;
- zur Finanzdirektion die Kirchensteuern;
- zur Erziehungsdirektion die Theologische Fakultät an der Universität, den Religionsunterricht in den Schulen, die gemeinsam geführte und bezahlte Material- und Beratungsstelle für Religionsunterricht und die Denkmalpflege;
- zur Volkswirtschaftsdirektion die Arbeit im Bereich der kleinen und mittleren Betriebe (KMU), des Tourismus und der Sonntagsruhe;
- zur Baudirektion den Unterhalt der Pfarrhäuser, soweit diese noch im Besitz des Staates sind;
- zur Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Seelsorge in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, die Eheberatung, Fürsorge und Diakonie;
- zur Polizeidirektion die Notfallseelsorge, die Militärseelsorge, die Gefängnisseelsorge, die Kontaktstellen für Flüchtlingsfragen, die Anlaufstelle für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht sowie die Thematik um die Sans Papiers.
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