Dienstwohnungspflicht
Mit der Einführung des Landeskirchengesetzes kann das kirchliche Recht die Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichten, eine Dienstwohnung während der Dauer ihrer Anstellung zu bewohnen. Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Personalreglement (Art. 49 Abs. 1) den Grundsatz festgehalten, dass in jeder Kirchgemeinde, jeder Kirchgemeindevereinigung oder jedem Gemeindeverband mindestens eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer der Dienstwohnungspflicht unterliegt.
Dazu hat der Synodalrat ein Merkblatt veröffentlicht.
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Richtlinien Dienstwohnungspflicht
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