Finanzausgleich
1. Zweck
Finanzausgleich
Zur Beitragsleistung an finanzschwache Kirchgemeinden des Kantons Bern besteht ein Finanzausgleich.
Einzahlungen
Der Finanzausgleich wird geäufnet durch Zuweisung eines prozentualen Anteils am Kirchensteuerertrag und am finanziellen Ausgleich an die Kirchgemeinden (Art. 2a Steuergesetz)1 sämtlicher evangelisch-reformierter Kirchgemeinden des Kantons Bern.
2. Direkter Finanzausgleich
Beitragsberechtigung
1 Anspruch auf einen Beitrag aus dem direkten Finanzausgleich haben Kirchgemeinden,
a) deren Kirchensteueranlage im Durchschnitt der drei dem Vorjahr des Beitragsjahres vorausgegangenen Rechnungsjahre die für alle Kirchgemeinden für die gleichen Jahre ermittelte mittlere Kirchensteueranlage übersteigt und
b) deren mittlere Steuerkraftdifferenz im Durchschnitt der drei dem Vorjahr des Beitragsjahres vorausgegangenen Rechnungsjahre tiefer ist, als die mittlere Steuerkraft aller Kirchgemeinden.
1bis Kirchgemeinden die durch Zusammenschluss (Fusion) beim direkten Finanzausgleich finanzielle Einbussen erleiden, wird die Differenz vom ersten bis dritten Jahr zu 100 % ausgeglichen.
1ter Die finanzielle Einbusse ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Beitrag der neuen Kirchgemeinde im ersten Jahr und dem Total aller Beiträge der fusionierten Kirchgemeinden im Jahr vor der Zusammenlegung.
2 Die beitragsberechtigten Kirchgemeinden werden durch die zuständige Stelle entsprechend orientiert.
3. Indirekter Finanzausgleich
Zweck
Der indirekte Finanzausgleich dient der Subventionierung des Erwerbs sowie Neubauten, Renovationen, Sanierungen und Restaurierungen von Gebäuden des Verwaltungsvermögens im Eigentum von finanzausgleichsberechtigten bernischen Kirchgemeinden. Art. 19 bleibt vorbehalten.
Beitragsgesuche
Der Kirchgemeinderat reicht das unterzeichnete Gesuch um einen Beitrag aus dem indirekten Finanzausgleich vor der Realisierung des Projekts zusammen mit einem detaillierten Kostenvoranschlag und einem Finanzierungsplan bei der zuständigen Stelle ein.
Downloads
- Reglement über den Finanzausgleich unter den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern (Finanzausgleichsreglement)
- Merkblatt über Anspruchsberechtigung direkter Finanzausgleich
- Gesuchsformular indirekter Finanzausgleich
- Abrechnungsformular indirekter Finanzausgleich
- Kontakte und Arbeitshilfen Ressort Liegenschaft, eine Übersicht
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