Publikationsreglement
Die Synode vom 7. Juni 2005 hat das Publikationsreglement der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn verabschiedet. Dieses regelt die Veröffentlichung der Erlasse und der übrigen Dokumente. Das Publikationsreglement führt auf, in welchen Publikationsorganen die Dokumente veröffentlicht werden. Publikationsorgane sind a) das Kreisschreiben, b) die Kirchliche Erlasssammlung, c) die Kirchliche Informationssammlung und d) die elektronischen Publikationen (Art. 2).
Erlasse der Synode und des Synodalrates, bzw. die Änderungen, werden nach ihrer Beschlussfassung im Kreisschreiben veröffentlicht; ausnahmsweise kann die Veröffentlichung eines Erlasses auf die Angabe von Titel und Bezugsquelle beschränkt werden. Das Publikationsreglement stellt auch die Grundlage für die Kirchliche Erlasssammlung (KES) dar – eine nach Sachgebieten gegliederte Sammlung der Erlasse der Kirche (Art. 4). Die Kirchliche Erlasssammlung wird in einer deutschen und in einer französischen Version geführt. Neben der Kirchlichen Erlasssammlung wird die Kirchliche Informationssammlung geführt, die namentlich Leitbilder, Grundsatzpapiere, Konzepte, Musterreglemente, Übersichten, Empfehlungen u.dgl. enthält (Art. 5). Die kirchlichen Erlasse werden in elektronischer Form verbreitet (Art. 6 Abs. 1).
Das Publikationsreglement enthält auch allgemeine Grundsätze. So werden Erlasse der KES als bekannt vorausgesetzt, wenn sie veröffentlicht oder dem vom Erlass betroffenen Personenkreis mitgeteilt worden sind (Art. 7 Abs. 1). Jede Person kann die Publikationsorgane kostenlos einsehen (Art. 9 Abs. 1). Gemäss Art. 10 sind beide Sprachfassungen in gleicher Weise massgeblich. Weichen die gedruckte und die elektronische Fassung desselben Erlasses voneinander ab, so ist bei Erlassen der Synode und des Synodalrates die gedruckte Fassung massgeblich. Zudem enthält das Publikationsreglement Bestimmungen, auf welche Weise redaktionelle Unstimmigkeiten oder offensichtliche Versehen in einem einfachen Verfahren korrigiert werden können.
Mit den Schlussbestimmungen des Publikationsreglements ist das Abstimmungsreglement geändert worden: Neu werden die kirchlichen Referendumsvorlagen nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern publiziert, sondern im Kreisschreiben des Synodalrates.
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